Begleiteter Umgang: Jugendamt muss Termine nicht organisieren

Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, begleitete Umgangstermine organisatorisch sicherzustellen. | Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-mag
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Begleiteter Umgang. Jugendämter müssen familiengerichtlich angeordnete Umgangstermine nicht selbst organisieren, wenn die Begleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe bewilligt und finanziert ist. Für Eltern und Kinder bedeutet das, dass die praktische Planung der Termine nicht automatisch beim Amt liegt.

Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Verweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hin. Demnach muss das Jugendamt auch ein Kind nicht zu den Terminen bereitstellen, wenn es die Umgangsbegleitung durch einen freien Träger bewilligt hat.

Warum das Amt nicht für die Organisation zuständig ist

Im konkreten Fall ging es um zwei Kinder, die in einer Einrichtung untergebracht waren und alle 14 Tage begleiteten Umgang mit ihren Eltern haben sollten. Das Familiengericht hatte dies angeordnet, nachdem es zuvor Teile der elterlichen Sorge entzogen hatte. Das Jugendamt war dabei als Ergänzungspfleger für die Kinder eingesetzt.

Kurz vor dem geplanten Start teilte die Jugendhilfeeinrichtung mit, dass sie die Umgänge aus personellen Gründen nicht umsetzen könne. Das Jugendamt beauftragte daraufhin einen anderen ambulanten Dienst und sagte die Kosten zu. Weil sich der Beginn dadurch um einige Wochen verzögerte, beantragten die Eltern beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz.

Gericht trennt Unterstützung und Durchführung

Die Eltern wollten erreichen, dass das Jugendamt die Termine unverzüglich organisatorisch sicherstellt und die Kinder zu den festgesetzten Zeiten bereitstellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde jedoch zurück.

Die Richter begründeten das unter anderem so:

  • Der Anspruch auf Unterstützung beim begleiteten Umgang bedeutet nicht automatisch, dass das Jugendamt die Durchführung der vom Familiengericht angeordneten Termine organisatorisch gewährleisten muss.
  • Wenn das Jugendamt die Begleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe bewilligt und finanziert, ist für die konkrete Organisation der Träger zuständig.
  • Ob das Jugendamt als Ergänzungspfleger verpflichtet ist, ein Kind bereitzustellen, ist nach Auffassung des Gerichts eine Frage des Familienrechts und nicht im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.
  • Eine einstweilige Anordnung sah das Gericht auch deshalb nicht als nötig an, weil die Eltern zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits über den neuen Träger begleiteten Umgang mit den Kindern hatten.

Für den Alltag heißt das, dass ein bewilligter begleiteter Umgang nicht automatisch bedeutet, dass das Jugendamt auch jede Terminorganisation übernehmen muss. dpa/red

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Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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