Balkon richtig nutzen: Rechte und Grenzen für Mieter

Bunt und blühend: Mieter können den Balkon ihrer Wohnung nach ihren Wünschen gestalten - doch es kann Grenzen geben. (zu dpa: «Balkon und Terrasse: Was Mieter dürfen – und was heikel ist») | Foto: dpa
  • Bunt und blühend: Mieter können den Balkon ihrer Wohnung nach ihren Wünschen gestalten - doch es kann Grenzen geben. (zu dpa: «Balkon und Terrasse: Was Mieter dürfen – und was heikel ist»)
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Balkon nutzen als Mieter. Auf Balkon oder Terrasse dürfen Mieter vieles selbst entscheiden. Pflanzen, Möbel oder Feiern sind grundsätzlich erlaubt. Grenzen entstehen erst dort, wo Nachbarn gestört werden oder Sicherheitsrisiken entstehen.

Der Balkon gilt rechtlich als Teil der gemieteten Wohnung. „Der Balkon ist für viele Mieterinnen und Mieter ein wichtiges Stück Lebensqualität – seine Nutzung ist grundsätzlich frei, endet aber dort, wo berechtigte Interessen der Nachbarschaft beeinträchtigt werden“, erklärt der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, Florian Becker.

In der Praxis bedeutet das viel Gestaltungsfreiheit im Alltag. Gleichzeitig gelten Rücksichtspflichten gegenüber Nachbarn und teilweise auch Vorgaben aus dem Mietvertrag.

Pflanzen, Möbel und Markisen sind meist erlaubt

Blumen, Kräuter oder Gemüsepflanzen wie Tomaten oder Gurken dürfen problemlos auf dem Balkon stehen. Auch Blumenkästen sind zulässig, wenn sie sicher befestigt sind und bei Wind nicht herunterfallen können. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der Deutsche Mieterbund, Kästen und Töpfe an der Innenseite des Balkons anzubringen.

Das Anbringen an der Außenseite kann der Vermieter in bestimmten Fällen verbieten. Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin gilt das etwa, wenn darunter Autos stehen und herabfallende Kästen ein Risiko darstellen.

Herabfallende Blüten oder Blätter müssen Nachbarn darunter grundsätzlich hinnehmen. Anders sieht es bei stark wuchernden Pflanzen aus. Ranken oder Äste, die über die Brüstung wachsen und andere Balkone beeinträchtigen, müssen zurückgeschnitten werden.

Beim Gießen gilt ebenfalls Rücksichtnahme. Wasser darf nicht auf darunterliegende Balkone tropfen, wenn dort erkennbar Nachbarn sitzen. Das entschied das Landgericht München I.

Auch typische Balkonmöbel sind erlaubt:

  • Stühle, Tische und Bänke
  • Sonnenschirme
  • mobile Pflanzkübel

Für bauliche Veränderungen ist jedoch meist Zustimmung nötig. Dazu zählen etwa eine fest montierte Markise oder eine dauerhafte Balkonverkleidung.

Grillen, Feiern und Rauchen mit Rücksicht auf Nachbarn

Essen, Trinken und kleinere Feiern auf dem Balkon sind grundsätzlich erlaubt. Ab 22 Uhr gilt jedoch die gesetzliche Nachtruhe.

Beim Grillen kommt es stark auf den Mietvertrag an. Enthält er ein ausdrückliches Grillverbot, ist Grillen auf dem Balkon nicht erlaubt. Auch ohne Verbot kann es unzulässig sein, wenn Rauch regelmäßig in Nachbarwohnungen zieht.

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich zulässig. Weil Zigarettenrauch nach oben zieht, können darüberliegende Wohnungen betroffen sein. Der Mieterbund empfiehlt daher eine Abstimmung zwischen Nachbarn. Kommt keine Einigung zustande, können Gerichte sogar feste Rauchzeiten festlegen.

Balkonkraftwerk braucht Zustimmung des Vermieters

Steckfertige Mini‑Solaranlagen werden auch für Mietwohnungen immer beliebter. Vor der Installation ist jedoch die Zustimmung der Vermieter erforderlich.

Seit Oktober müssen Vermietende solchen Anlagen grundsätzlich zustimmen. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Installation unzumutbar wäre. Rein optische Gründe reichen dafür in der Regel nicht aus.

Im Alltag bedeutet das. Auf dem Balkon ist vieles erlaubt, solange Sicherheit gewährleistet bleibt und Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt werden. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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