Autobahn einfädeln: Wann Mithaftung nach Unfall droht

Gewusel und Stop-and-go: Manchmal ist es gar nicht so einfach, die Augen überall zu haben und dann kracht's schon mal. | Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-mag
  • Gewusel und Stop-and-go: Manchmal ist es gar nicht so einfach, die Augen überall zu haben und dann kracht's schon mal.
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Autobahn einfädeln. Beim Einfädeln auf die Autobahn reicht „fast ganz auf der Spur“ rechtlich nicht immer aus: Wer noch teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen steht, muss dem Verkehr auf der durchgehenden Spur weiter Vorrang gewähren.

Das kann nach einem Unfall teuer werden, selbst wenn der andere Fahrer auffährt. Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt, dass Gerichte genau prüfen, ob der Einfädelvorgang wirklich abgeschlossen war und ob der Hintermann aufmerksam genug gefahren ist.

Der ADAC verweist auf den Fall mit dem Aktenzeichen 306 O 375/25. Dabei kollidierten zwei Lastwagen beim Auffahren auf die Autobahn.

Teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen heißt weiter Wartepflicht

Ein Lkw fuhr über eine Auffahrt auf die Autobahn und wollte auf den Hauptfahrstreifen wechseln. Wegen eines Staus musste das vorausfahrende Fahrzeug anhalten. Der Lkw blieb schräg stehen, sein hinterer rechter Reifen befand sich noch auf dem Beschleunigungsstreifen.

Als der Verkehr wieder anrollte, fuhr ein weiterer Lkw auf dem Hauptfahrstreifen auf. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Beide Seiten verlangten Schadenersatz.

Der Fahrer des einfädelnden Lkw argumentierte, der Spurwechsel sei bereits abgeschlossen gewesen. Er habe schon mehrere Minuten in dieser Position gestanden, bevor sich der Verkehr wieder bewegte. Der auffahrende Fahrer hielt dagegen und verwies auf das Vorrangrecht der durchgehenden Fahrspur.

Gericht verteilt Haftung auf beide Fahrer

Nach Einschätzung des Landgerichts Hamburg war das Einfädeln noch nicht beendet, weil ein Teil des Lkw weiterhin auf der Auffahrtsspur stand. Damit lag ein Verstoß gegen die Pflicht vor, dem fließenden Verkehr auf der Autobahn Vorrang zu gewähren.

Für die Haftung war aber nicht nur dieser Punkt entscheidend. Die Richter berücksichtigten mehrere Umstände:

  • Der größte Teil des Einfädelvorgangs war bereits abgeschlossen.
  • Der Verkehr hatte zwischenzeitlich gestanden.
  • Die schräg stehende Position des Lkw war für den nachfolgenden Fahrer erkennbar.
  • Der Hintermann hätte bei sorgfältiger Fahrweise auf die Situation reagieren können.

Das Gericht setzte deshalb eine Haftungsquote von 60 Prozent für den einfädelnden Lkw und 40 Prozent für den auffahrenden Lkw fest. Für Autofahrer bedeutet die Entscheidung: Beim Auffahren bleibt die Wartepflicht bestehen, solange das Fahrzeug noch teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen steht, zugleich kann unaufmerksames Auffahren zu einer eigenen Mithaftung führen. [dpa/red]

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dpa content aus Ludwigshafen

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