Arbeitszeugnis richtig ausstellen: Firmenbogen kann Pflicht sein
- Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu kann auch das übliche Geschäftspapier eines Unternehmens gehören.
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Arbeitszeugnis richtig ausstellen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf einfachem Kopierpapier kann unzureichend sein, wenn es nicht die üblichen formalen Mindestanforderungen des Unternehmens erfüllt.
Für Beschäftigte ist das wichtig, weil ein Arbeitszeugnis oft die letzte offizielle Erklärung des Arbeitgebers ist und bei Bewerbungen einen prägenden Eindruck hinterlässt. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm reicht ein schlichtes Schriftstück ohne Briefkopf jedenfalls dann nicht aus, wenn ein Unternehmen im Geschäftsverkehr üblicherweise Geschäftspapier verwendet.
Im entschiedenen Fall hatten sich Arbeitgeber und Beschäftigter in einem Vergleich auf ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note "sehr gut" geeinigt. Die Firma stellte das Zeugnis auch aus, nutzte dafür aber weder Briefkopf noch den üblichen Firmenbogen. Dagegen setzte sich der Beschäftigte erfolgreich zur Wehr.
Ein Zeugnis muss verbindlich und offiziell wirken
Das Gericht stellte fest, dass der Zeugnisanspruch mit einem solchen einfachen Dokument nicht erfüllt ist. Ein Arbeitszeugnis müsse die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehöre mindestens ein Briefkopf, aus dem sich Name und Anschrift des Ausstellers ergeben.
Verfügt ein Unternehmen über übliches Geschäftspapier und nutzt es im Geschäftsverkehr, muss auch das Arbeitszeugnis auf diesem Firmenbogen erstellt werden. Nach Ansicht der Richter darf ein Zeugnis nicht den Eindruck erwecken, als distanziere sich der Arbeitgeber von seinem Inhalt.
Praktisch bedeutet das für Arbeitnehmer, dass nicht nur die Bewertung, sondern auch die äußere Form des Zeugnisses zählt. Fehlen offizielle Gestaltungsmerkmale, kann das Zweifel an Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit auslösen.
Anspruch kann notfalls vollstreckt werden
Wer die formalen Mindestvorgaben bei einem Arbeitszeugnis nicht erfüllt sieht, kann den Anspruch im Ernstfall auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Blick auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm mit dem Aktenzeichen 9 Ta 319/25.
Für den Alltag heißt das, dass ein gutes Arbeitszeugnis nicht nur inhaltlich stimmen muss, sondern auch wie ein offizielles Firmendokument aussehen sollte. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |