Altersteilzeit abgelehnt: Warum auch Nicht-Gewerkschafter bei der Quote zählen

Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit Altersteilzeit-Regelung (Illustration).  | Foto: Martin Schutt/dpa
  • Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit Altersteilzeit-Regelung (Illustration).
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Erfurt. Beschäftigte mit Wunsch nach Altersteilzeit können bei einer ausgeschöpften Tarifquote scheitern, auch wenn nicht alle gezählten Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder sind, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Auch Nicht-Mitglieder zählen bei der Quote

In Tarifverträgen dürfen Quoten festgelegt werden, die den Anteil der Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen an der Belegschaft begrenzen. Nach dem Urteil können in diese Berechnung auch Arbeitnehmer einbezogen werden, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind.

Die Richter stellten klar, dass auch Beschäftigte außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags mitzählen, wenn sie Altersteilzeit genutzt haben.

Verhandelt wurde die Klage eines Arbeitnehmers aus einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie in Rheinland-Pfalz. Er wollte erreichen, dass er in Altersteilzeit gehen kann, obwohl im Betrieb die Quote von 2,5 Prozent der Beschäftigten mit einem solchen Vertrag bereits erreicht war.

Warum der Kläger scheiterte

Der Arbeitnehmer argumentierte, die sogenannte Überlastquote sei noch nicht ausgeschöpft. Aus seiner Sicht hätten bei der Berechnung nur Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden dürfen. Damit hatte er vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Arbeitgeber verwies darauf, dass auch Altersteilzeitverträge mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern mitzählen müssten. Er sei berechtigt, den mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossenen Haustarifvertrag auf alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden.

Was das Urteil praktisch bedeutet

Für Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben kommt es bei Altersteilzeit nicht nur auf die eigene Berechtigung an. Entscheidend kann auch sein, ob die im Tarifvertrag vereinbarte Quote bereits durch andere Altersteilzeitverträge erreicht ist.

  • Tarifquote: Sie kann den Anteil der Altersteilzeitverträge im Betrieb begrenzen.
  • Berechnung: Auch Verträge von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern können einbezogen werden.
  • Folge: Ist die Quote erreicht, kann ein weiterer Anspruch scheitern.

Das Aktenzeichen lautet 9 AZR 164/25. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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