Haft für Heilbronner Raser: Abschiebung ab Dienstag, 17. August
- Das Gericht sieht den Mann trotz seiner Haft als Gefahr an. (Archivbild)
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Heilbronn. Für die Menschen in Heilbronn ist nun klar, wann der verurteilte Wollhaus-Raser frühestens abgeschoben werden kann. Der 24-Jährige muss nach Angaben der zuständigen Vollstreckungsbehörde zunächst mindestens die Hälfte seiner Jugendstrafe verbüßen. Eine Abschiebung vor Dienstag, 17. August, ist deshalb derzeit nicht absehbar.
VGH weist letzten Versuch gegen Ausweisung ab
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zuletzt den Antrag des Mannes abgelehnt, mit dem er sich gegen seine Ausweisung wehren wollte. Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit steht aus verwaltungsgerichtlicher Sicht fest, dass die Ausweisung Bestand hat.
Für den Strafvollzug bedeutet das aber nicht, dass der Mann sofort abgeschoben wird. Nach einer Verwaltungsvorschrift muss er mindestens die Hälfte der neunjährigen Jugendstrafe absitzen. Die für den Vollzug zuständige Direktorin des Amtsgerichts Adelsheim erklärte, ab Dienstag, 17. August, werde sie von der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe zugunsten einer Abschiebung absehen.
Tödlicher Unfall in der Wollhausstraße
Der in Heilbronn geborene und aufgewachsene türkische Staatsangehörige hatte im Februar vor drei Jahren in seiner Heimatstadt die Kontrolle über einen 300 PS starken Sportwagen verloren. In der Wollhausstraße fuhr er in einer Tempo-40-Zone nach den Feststellungen mit rund 100 Kilometern pro Stunde in das Auto eines 42-Jährigen. Der Fahrer starb in den Trümmern seines Wagens. Seine Frau wurde schwer verletzt, die beiden Kinder leicht.
Gerichte sahen Mordmerkmal Heimtücke
Das Landgericht verurteilte den Mann ein Jahr später unter anderem wegen Mordes und versuchten Mordes in drei Fällen zu neun Jahren Jugendstrafe. Es sah das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt an, weil das Opfer nicht mit dem heranrasenden Wagen rechnen konnte. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verwarf die Revision des Angeklagten danach als offensichtlich unbegründet.
Einreiseverbot nach Abschiebung
Neben der Abschiebung verhängte das Regierungspräsidium Stuttgart ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Es gilt für acht Jahre nach dem Verlassen Deutschlands. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |