Bade-Warnung am Rhein und Neckar: Polizei nennt große Risiken
- Einsatzkräfte suchten Ende Juni im Rhein bei Biblis nach drei vermissten Schwimmern.
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Mannheim. Am Donnerstag, 2. Juli, hat die Wasserschutzpolizei vor den erheblichen Gesundheitsrisiken und Gefahren beim Baden und Schwimmen in Rhein und Neckar gewarnt. Wie das Polizeipräsidium Mannheim mitteilt, ist das Schwimmen an Bundeswasserstraßen zwar grundsätzlich erlaubt, sichere Badegewässer sind die Flüsse aber ausdrücklich nicht.
Nach Angaben der Polizei erreichen Rhein und Neckar keine Badewasserqualität und werden vom Gesundheitsamt nicht regelmäßig beprobt. Vor allem im Unterlauf des Neckars stamme ein großer Teil des Wassers aus Kläranlagen. Auch nach der Reinigung bleibe es Abwasser. Keime und Bakterien können laut Wasserschutzpolizei bei offenen Wunden oder nach verschlucktem Wasser Entzündungen, Übelkeit und weitere Krankheitssymptome auslösen. Hinzu kommt: An den Flüssen gibt es keine Badeaufsicht. Selbst wenn am Ufer Rettungsmittel liegen, kann ein Notfall unbemerkt bleiben.
Die Polizei erinnert außerdem an klare Verbote auf der Bundeswasserstraße. Baden und Schwimmen sind unter anderem bis 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen und im Schleusenbereich untersagt. Schwimmer dürfen den Schiffsverkehr nicht behindern. Gerade große Schiffe können Menschen im Wasser wegen des toten Winkels leicht übersehen. Dazu kommen oft unterschätzte Strömungen: Auch wenn Rhein und Neckar an der Oberfläche ruhig wirken, können in tieferen Schichten je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre gefährliche Unterströmungen entstehen.
Lebensgefährlich ist nach Angaben der Wasserschutzpolizei auch das Springen von Brücken und Wehrstegen in die Flüsse. Unter Brücken würden immer wieder Gegenstände wie Einkaufswagen oder Fahrräder illegal versenkt. Wer dort hineinspringt, kann sich daran verfangen und es womöglich nicht mehr selbst an die Oberfläche schaffen. Auch die Fallhöhe von bis zu neun Metern bei teils nur 2,80 Metern Wassertiefe könne schwerste Folgen haben. Zusätzlich drohen hohe Kosten, wenn wegen eines Brückensprungs ein größerer Rettungseinsatz ausgelöst wird.
Die Beamten weisen zudem auf Natur- und Tierschutz hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Von Enten- und Schwanenfamilien sollten Schwimmer ausreichend Abstand halten, weil das Schutzverhalten der Elterntiere gefährlich werden kann. Außerdem gelten Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln zwar als Schwimmhilfen, Schlauchboote werden rechtlich aber als Wasserfahrzeuge eingestuft und müssen nach den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein. Die Polizei empfiehlt Bürgerinnen und Bürgern, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.
Autor:Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern |