Die Rolle der Polizei bei Demonstrationen und ähnlichen Versammlungen

Die Polizei schützt das Recht jedes Einzelnen, seine Meinung öffentlich kundzutun | Foto: Bundespolizei
  • Die Polizei schützt das Recht jedes Einzelnen, seine Meinung öffentlich kundzutun
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Ramstein-Miesenbach. Am Sonntag fand in Ramstein-Miesenbach eine Versammlung von Aktivisten aus verschiedenen Bereichen statt. Die Veranstaltung war bei der zuständigen Kreisverwaltung angemeldet worden. Die Polizei war ebenfalls im Einsatz und stand im engen Austausch mit der Versammlungsbehörde.

Im Zusammenhang mit solchen Versammlungen wird regelmäßig die Rolle der Polizei hinterfragt. Deshalb kurz zur Erklärung:

Die Versammlungsfreiheit ist im deutschen Grundgesetz verankert. Das heißt: Das Recht zu demonstrieren gilt für alle Bürgerinnen und Bürger. Es wird dabei nicht unterschieden, ob in der Demonstration die Meinung der Mehrheit der Gesellschaft oder die Meinung von Minderheiten dargestellt wird.

Gerade diese Möglichkeit, seine Meinung öffentlich kundgeben zu können, ohne daran gehindert zu werden oder Repressalien fürchten zu müssen, ist ein bedeutender Pfeiler unseres demokratischen Staatswesens und bildet den Kern der Versammlungsfreiheit.

Gleichzeitig ist das Recht, sich zu versammeln - ob bei einer Demonstration oder einer Kundgebung - an eine friedliche und gewaltfreie Durchführung gebunden. Das schließt nicht aus, dass Teilnehmende ihren Standpunkt lautstark vertreten. Allerdings ist eine Versammlung kein rechtsfreier Raum! Um so wichtiger ist es, dass sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an gesetzliche und behördliche Vorgaben hält.

Da bei einer Zusammenkunft völlig unterschiedlicher Menschen auch gegensätzliche Meinungen geäußert werden können, die mitunter nicht nur auf der verbalen Ebene ausgetragen werden, ist es unerlässlich, die Versammlung durch ein neutrales Organ schützen zu lassen. Dieses Organ bildet die Polizei.

Die Polizei ist zur absoluten Neutralität verpflichtet, und ihre Aufgabe ist es, allen Menschen zu ermöglichen, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuüben, und dieses auch zu schützen. Aufgrund ihrer neutralen Rolle darf die Polizei dabei nicht nach Gesinnung oder Motivation der Versammlungsteilnehmenden unterscheiden. Zusammengefasst: Die Polizei schützt bei Versammlungen also nicht die jeweils dargestellte Meinung, sondern ausschließlich das Recht jedes Einzelnen, sie öffentlich kundzutun.

Ziel des Polizeieinsatzes ist deshalb regelmäßig bei solchen Versammlungen, einen störungsfreien Verlauf zu gewährleisten sowie eventuelle Störungen frühzeitig zu erkennen und konsequent zu unterbinden. Parallel sollen Beeinträchtigungen für Unbeteiligte - beispielsweise Verkehrsbehinderungen - auf das notwendige Maß reduziert werden.

"Unsere Empfehlung ist deshalb an alle Teilnehmenden, ebenso an alle Besucherinnen und Besucher: Treten Sie friedlich für Ihre Überzeugungen ein und distanzieren Sie sich sowohl von mutwilligen Ordnungswidrigkeiten als auch von Gewalt- und Straftaten", so die Polizei. cri

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