Änderungen Transparenzregister
Eintragungspflicht auch für Vereine ab August

Die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister wird im August ausgeweitet - die Eintragung erfolgt jedoch online | Foto: Ro Ma/pixabay.com
  • Die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister wird im August ausgeweitet - die Eintragung erfolgt jedoch online
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Pfalz. Am Sonntag, 1. August, wird die Meldung der sogenannten wirtschaftlich Berechtigten – Geschäftsführer oder Anteilseigner – zum Transparenzregister für alle Handelsregistergesellschaften verpflichtend – auch für diejenigen, für die bisher eine Meldung nicht erforderlich war. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz hin.

„Gesellschaften, bei denen sich die erforderlichen Angaben aus anderen Registern wie etwa dem Handelsregister entnehmen ließen, waren bisher von der Meldepflicht befreit,“ erläutert Heiko Lenz, Jurist bei der IHK Pfalz. Zu beachten sei, dass bei jeder personellen Veränderung in Vorstand oder Geschäftsführung oder bei den eintragungspflichtigen Daten (zum Beispiel Wohnort oder Nachname) die Eintragung im Transparenzregister aktualisiert werden muss.

Bußgelder bis zu 150.000 Euro

Das Transparenzregister soll Geldwäsche erschweren und ist entsprechend im Geldwäschegesetz geregelt. Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre sogenannten wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Das geht elektronisch über www.transparenzregister.de. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz drohen erhebliche Bußgelder, in Einzelfällen bis zu 150.000 Euro. Außerdem werden von der Meldepflicht Stiftungen, (gemeinnützige) Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften erfasst. Keine Meldepflicht besteht hingegen grundsätzlich für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften und Einzelunternehmen.
Wird ein Bußgeld verhängt wegen einer Verletzung der Meldepflicht, so wird jede Gesellschaft mit Namen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts genannt.

Übergangsfristen für bestimmte Gesellschaften

Für Handelsregistergesellschaften hat der Gesetzgeber Übergangsfristen geschaffen, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:
• Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022,
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
• in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands beziehungsweise der Geschäftsführung sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. rk/ps

Weitere Informationen

Weitere Infos zu rechtlichen Fragen rund ums Transparenzregister finden Sie beim Bundesverwaltungsamt und beim Transparenzregister, www.bva.bund.de und www.transparenzregister.de

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Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

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