Antragsverfahren für Rebpflanzungen eröffnet
Ständiger Wandel

Ein Umstrukturierungsprogramm bietet Wintern die Möglichkeit, ihre Rebflächen an sich ändernde Bedingungen azupassen.   | Foto: Manfred Richter/Pixabay
  • Ein Umstrukturierungsprogramm bietet Wintern die Möglichkeit, ihre Rebflächen an sich ändernde Bedingungen azupassen.
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Rheinland-Pfalz. Ab Dienstag, 1. September, können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist (Herbst) endet am Mittwoch, 30. September. Dies hat Weinbauminister Dr. Volker Wissing mitgeteilt.

„Nicht nur das Klima, auch der Weingeschmack unterliegt einem ständigen Wandel. Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet interessierten Winzerinnen und Winzern die Möglichkeit, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung an sich ändernde Rahmenbedingungen anzupassen“, erläuterte der Minister.
Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten erfolgen.
Für aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach, - Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen zehn Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen lediglich fünf Ar.

Die genannten Antragsfristen gelten für den Teil 1 des Antragsverfahrens. Hier müssen alle Flächen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren beantragt werden, wenn sie noch 2020 oder im Frühjahr 2021 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Die Rodebescheide aus den Vorjahren haben bereits ihre Gültigkeit mit Beginn des Frühjahrsantrages Teil 1 2020 (2. Mai bis 2. Juni 2020) verloren, wenn Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung (vor 31. Dezember 2015 entstanden) beziehungsweise Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Eine wiederholte Antragstellung ist für unbestockte Flächen nicht erforderlich. Die Bescheide dafür behalten ihre Gültigkeit.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2. Die Antragstellung Teil 2 entspricht der Verfahrensweise der Vorjahre. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 beantragt wurden.
Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen.
Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz verfügbar. Sie können von dort ausgedruckt und ebenfalls zur Antragstellung genutzt werden. Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt Anfang Dezember durch die zuständige Kreisverwaltung. ps

Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Interessierte über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz unter www.mwvlw.rlp.de

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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