Kein "geldwerter Vorteil": Arbeitgeberzuschuss wird anderes betrachtet
Mit dem Jobticket steuerfrei unterwegs

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Region. Der Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket muss künftig nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Seit dem Jahreswechsel sind Arbeitnehmer mit ihrem Jobticket steuerfrei unterwegs, denn der Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket muss künftig nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Neuerung geht auf eine Bundesratsinitiative aus Baden-Württemberg und Hessen zurück.

„Mit der Steuerfreiheit sind Jobtickets attraktiver geworden“, so Finanzstaatssekretärin Gisela Splett. „Unternehmen werden damit von Bürokratie entlastet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich darüber freuen, die 44-Euro-Freigrenze für geldwerte Vorteile nun anderweitig ausschöpfen zu können.“

Steuerfreiheit für Bargeld und Sachleistungen

Zunehmende Umweltbelastungen gerade in den Ballungsräumen machten es notwendig, Anreize zu setzen, damit Beschäftige für ihren Weg zur Arbeit verstärkt den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Hierzu leiste die neue Steuerfreistellung einen Beitrag, so die Staatssekretärin.

Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewährt. Der steuerfreie Vorteil wird auf die Entfernungspauschale angerechnet. (ps)

Autor:

Jo Wagner

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