Tipps vom Zollamt: Welche Urlaubssouvenirs darf ich einführen?

Auf solche Reisemitbringsel sollte man besser verzichten | Foto: Zollverwaltung/gratis
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  • Auf solche Reisemitbringsel sollte man besser verzichten
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Rheinland-Pfalz. In der nächsten Woche beginnen im Saarland und in Rheinland-Pfalz die Sommerferien. Damit Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, klärt der Zoll über die wichtigsten Reisebestimmungen auf und gibt einen Überblick, wo sich Bürgerinnen und Bürger ganz einfach und gezielt informieren können.

Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erfährt man unter anderem, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern bestimmter Waren gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.

So dürfen beispielsweise bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (zum Beispiel Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (zum Beispiel die Insel Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb nachfolgender Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden: Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:  200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.

Arzneimittel
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Kraftstoffe
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

Substitute für Tabakwaren (zum Beispiel Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren - bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro - bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro - bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Die Waren gelten als mitgeführt, wenn diese mit demselben Transportmittel (zum Beispiel Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem auch die Reisenden befördert werden, nach Deutschland verbracht werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Artenschutz-Online

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf unbedingt verzichtet werden sollte.

Pressesprecherin Karin Schmidt vom Hauptzollamt Saarbrücken empfiehlt: "Um sicherzustellen, dass die Wochen im Urlaub gut in Erinnerung bleiben und es keine unangenehmen Überraschungen beim Zoll gibt, sollten Reisende sich vor der Abreise über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." red

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Auf solche Reisemitbringsel sollte man besser verzichten | Foto: Zollverwaltung/gratis
Einfuhr verboten: getrocknete Seepferdchen | Foto: Zollverwaltung
Autor:

Monika Klein aus Kaiserslautern

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