Urteil zur Grundsteuer in Baden-Württemberg: Klagen abgewiesen
- Der Bundesfinanzhof in München wird jahrelang mit Klagen gegen die verschiedenen Grundsteuergesetze beschäftigt sein. (Symbolbild)
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München. Für Millionen Eigentümer in Baden-Württemberg bleibt die neue Grundsteuer bestehen. Der Bundesfinanzhof hat Klagen gegen das Landesmodell abgewiesen und das Gesetz für rechtmäßig erklärt.
Das Urteil betrifft rund 5,6 Millionen Grundstückseigentümer im Land. Indirekt sind auch Mieter betroffen, weil Vermieter die Grundsteuer in vielen Fällen über die Nebenkosten umlegen. Die Entscheidung traf der II. Senat des Bundesfinanzhofs. Nach Ansicht des Gerichts verstößt das baden-württembergische Grundsteuergesetz weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Landesverfassung. Die Vorsitzende Richterin Franceska Werth erklärte bei der Urteilsverkündung, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuer einen gewissen Spielraum habe. Unterstützer der Kläger kündigten jedoch an, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
Kläger wollten Grundsteuergesetz kippen
Verhandelt wurden zwei Klagen von Hausbesitzern aus Stuttgart und Karlsruhe. Hinter den Verfahren stand jedoch eine grundsätzliche Kritik am Modell des Landes. Die Kläger argumentierten, dass das Gesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Unterstützt wurden sie unter anderem vom Eigentümerverband Haus und Grund sowie vom Bund der Steuerzahler. Nach der Entscheidung erklärten beide Verbände, die betroffenen Eigentümer wollten nun in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde einreichen.
Einfaches Modell für die Berechnung
Baden-Württemberg nutzt ein vergleichsweise einfaches Berechnungsmodell. Entscheidend sind zwei Faktoren.
- die Größe des Grundstücks
- der sogenannte Bodenrichtwert des Gebiets
Beides wird miteinander multipliziert. Gebäude auf dem Grundstück oder mögliche Mieteinnahmen spielen bei der Berechnung keine Rolle. Lediglich für Wohngebäude gilt eine niedrigere Steuermesszahl. Kritiker sehen darin eine stärkere Belastung für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit größeren Grundstücken. Gewerblich genutzte Flächen könnten im Verhältnis günstiger abschneiden. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Laut Urteil darf das Land die Bebauung eines Grundstücks bei der Bewertung außen vor lassen.
Pauschale Werte sind zulässig
Ein weiterer Streitpunkt waren die Bodenrichtwerte. Diese werden von Gutachterausschüssen ermittelt und gelten für größere Zonen. Innerhalb einer solchen Zone kann der tatsächliche Grundstückswert jedoch deutlich variieren. Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber mit pauschalen und typisierenden Regelungen arbeiten darf. Eine individuelle Bewertung von Millionen Grundstücken wäre laut Urteil mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Solche Vereinfachungen seien zulässig, solange mögliche Abweichungen nicht zu groß würden.
Land darf vom Bundesmodell abweichen
Das Modell in Baden-Württemberg unterscheidet sich vom sogenannten Bundesmodell, das in elf Bundesländern gilt. Dort fließen auch ortsübliche Mieten in die Berechnung der Grundsteuer ein. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass Baden-Württemberg ein eigenes Modell anwenden darf. Hintergrund ist eine Öffnungsklausel, nachdem sich Bund und Länder bei der Reform nicht auf eine einheitliche Lösung einigen konnten. Die Reform war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die alte Grundsteuerregelung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Die zugrunde liegenden Grundstückswerte stammten im Westen teilweise noch aus dem Jahr 1964 und im Osten sogar aus dem Jahr 1935. Bundesweit wurden gegen die neuen Modelle mehr als 2000 Klagen eingereicht. dpa/red
Autor:Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern |