OLG Köln gibt Penny recht: Werbung mit durchgestrichener UVP bleibt erlaubt

Der Rechtsstreit zwischen Penny und Verbraucherschützern ist noch nicht beendet. (Archivbild) | Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
  • Der Rechtsstreit zwischen Penny und Verbraucherschützern ist noch nicht beendet. (Archivbild)
  • Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Köln. Werbung mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen bleibt für Kunden vorerst erlaubt. Das Oberlandesgericht Köln hat im Streit um Preisangaben einem Prospekt des Discounters Penny Recht gegeben und ein früheres Urteil aufgehoben.

Die Richter gaben der Berufung des Unternehmens statt. Penny darf weiterhin mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung, kurz UVP, werben. Das Landgericht Köln hatte zuvor zugunsten der Verbraucherzentrale Baden Württemberg entschieden.

Auslöser war ein Werbeprospekt mit einem Joghurt. Dort war ein Preisnachlass von „minus 58 Prozent“ angegeben. Grundlage der Berechnung war eine durchgestrichene UVP von 79 Cent.

Vorwurf der Verbraucherschützer

Die Verbraucherzentrale kritisierte, Kunden werde eine besonders hohe Ersparnis suggeriert. Ob das Produkt tatsächlich jemals zum angegebenen UVP Preis verkauft wurde, lasse sich nicht nachvollziehen. Viele Verbraucher verstünden die Darstellung deshalb als klassische Rabattwerbung.

Penny widersprach dieser Darstellung. Nach Angaben des Unternehmens werde lediglich der aktuelle Verkaufspreis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellt.

Gericht sieht keinen Verstoß

Das Oberlandesgericht Köln sah in der konkreten Gestaltung des Prospekts keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach Einschätzung des Senats handele es sich in diesem Fall nicht um die Bekanntgabe einer Preisermäßigung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale Baden Württemberg kündigte an, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. In einem ähnlichen Verfahren gegen Aldi hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zuvor die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer bestätigt.

Hintergrund ist eine Regel zur Rabattwerbung. Händler müssen bei Preisnachlässen grundsätzlich auch den niedrigsten Preis nennen, der in den vergangenen 30 Tagen verlangt wurde. Diese Auslegung hatte der Europäische Gerichtshof im Jahr 2024 festgelegt. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

Cornelia Bauer auf Facebook

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

78 folgen diesem Profil
Kommentare sind deaktiviert.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.