Wahlplakat beschädigen: Diese Strafen drohen

Kein Kavaliersdelikt: Die Beschädigung von Wahlplakaten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. | Foto: Fabian Strauch/dpa/dpa-mag
  • Kein Kavaliersdelikt: Die Beschädigung von Wahlplakaten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Wahlplakat beschädigen. Wer Wahlplakate beschmiert, überklebt, zerkratzt oder mitnimmt, riskiert eine Geldstrafe und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe. Im Wahlkampf wirken beschädigte Plakate oft wie ein kleiner Streich, rechtlich kann daraus aber schnell Sachbeschädigung oder Diebstahl werden.

Nach Angaben des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt macht sich strafbar, wer ein Wahlplakat etwa beschmiert, besprüht, überklebt oder anderweitig beschädigt. Bei Sachbeschädigung nach Paragraph 303 Strafgesetzbuch drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Beschmieren kann weitere Straftaten auslösen

Entscheidend ist nicht nur, dass ein Plakat beschädigt wurde, sondern auch, was darauf geschrieben oder gesprüht wird. «Je nach Inhalt von Aufschrift oder Schmiererei können darüber hinaus weitere Straftatbestände in Betracht kommen», sagt eine Sprecherin des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt.

Das kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn die Schmiererei ehrverletzend ist, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie ein Hakenkreuz enthält oder Aussagen als Volksverhetzung gewertet werden können. In solchen Fällen kann das Strafmaß höher ausfallen. Betroffene Politikerinnen und Politiker können unter Umständen außerdem Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wer ein Wahlplakat abmontiert und mitnimmt, kann sich zusätzlich des Diebstahls nach Paragraph 242 Strafgesetzbuch schuldig machen. Dafür drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

In der Praxis geht es oft um Geldstrafen

Der Rechtsanwalt Christian Rode, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, ordnet ein, dass Wahlplakat-Vergehen meist mit Geldstrafen geahndet werden, sofern die Täterinnen oder Täter ermittelt werden können. «Nur in außergewöhnlichen Fällen kommen Freiheitsstrafen, zunächst auf Bewährung in Betracht», so der Rechtsanwalt.

Als solche Ausnahme nennt Rode Wiederholungstaten oder die systematische Zerstörung vieler Plakate. Für die rechtliche Bewertung können daher mehrere Punkte wichtig sein:

  • Ob das Plakat beschädigt, überklebt oder vollständig entfernt wurde.
  • Ob ehrverletzende, verfassungswidrige oder volksverhetzende Inhalte angebracht wurden.
  • Ob es sich um einen Einzelfall oder um wiederholte Beschädigungen handelt.
  • Ob der entstandene Schaden dokumentiert und angezeigt wurde.

Für Passanten, Zeugen, Parteien und Betroffene ist vor allem die Dokumentation wichtig. Nach Einschätzung des Ministeriums helfen Fotos der beschädigten Plakate, bevor eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt wird. Praktisch bedeutet das: Wahlplakate sind fremdes Eigentum und Eingriffe daran können deutlich teurer werden als ein kurzer Moment der politischen Provokation. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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