Versicherung zahlt Verlust: Unfall vor Autoverkauf zählt

Selbst wenn dieser Blechschaden repariert ist: Der Wagen ist damit ein Unfallauto, und das mindert seinen Verkaufswert. | Foto: Till Simon Nagel/dpa-mag
  • Selbst wenn dieser Blechschaden repariert ist: Der Wagen ist damit ein Unfallauto, und das mindert seinen Verkaufswert.
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Unfall vor Autoverkauf. Platzt ein bereits vereinbarter Autoverkauf nach einem unverschuldeten Unfall, kann die gegnerische Versicherung unter Umständen auch den entgangenen Gewinn ersetzen. Entscheidend ist, ob der Verkauf und der konkrete Preis nachweisbar waren. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rheinbach, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann seinen Geländewagen mündlich und per Handschlag für 21.000 Euro an einen gewerblichen Händler verkauft. Wenige Tage später wurde das Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Haftung lag beim Unfallgegner, dessen Versicherung musste den Schaden am Wagen regulieren.

4.000 Euro weniger beim zweiten Verkauf

Der ursprüngliche Käufer wollte den beschädigten Wagen nicht mehr übernehmen und trat vom Vertrag zurück. Der Besitzer verkaufte das Auto anschließend für 17.000 Euro an ein Autohaus. Er stand unter Zeitdruck, weil bereits ein anderes Auto bestellt war und für eine Förderung noch im selben Jahr zugelassen werden musste.

Die gegnerische Versicherung wollte nur eine Wertminderung von 150 Euro zahlen. Der Halter verlangte zusätzlich die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Es ging damit um weitere 3.850 Euro.

Nachweisbarer Gewinnverlust kann ersatzfähig sein

Das Amtsgericht Rheinbach gab dem Mann recht. Nach dem Urteil kann auch ein entgangener Gewinn nach einem Unfall ein ersatzfähiger Schaden sein, wenn der Geschädigte den Verlust nachvollziehbar belegt. In diesem Fall bestätigte der ursprüngliche Käufer als Zeuge, dass der Kaufpreis von 21.000 Euro verbindlich vereinbart war.

Für Autofahrer kommt es in vergleichbaren Fällen vor allem auf diese Punkte an:

  • Ein Verkauf muss bereits konkret vereinbart gewesen sein.
  • Der vereinbarte Kaufpreis sollte belegbar sein, etwa durch Zeugen, Nachrichten oder Unterlagen.
  • Der geringere Verkaufspreis nach dem Unfall muss nachvollziehbar mit dem Schaden zusammenhängen.
  • Ein schneller Weiterverkauf kann vertretbar sein, wenn ein plausibler Zeitdruck besteht.

Das Gericht verlangte nicht, dass der Besitzer nach dem geplatzten Geschäft lange nach einem besseren Angebot suchen musste. Weil er das Geld für das bereits bestellte E-Auto benötigte und Fristen für die Förderung einhalten wollte, war der zügige Verkauf zu einem niedrigeren Preis zulässig.

Ohne nachweisbar vereinbarten Verkauf wird ein geringerer Fahrzeugwert nach einem Unfall in der Regel als Wertminderung behandelt und in der Unfallregulierung geltend gemacht. Der Fall zeigt damit vor allem, wie wichtig klare Belege sind, wenn ein Unfall kurz vor einem Autoverkauf den Preis drückt. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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