Umgangsrecht für Eltern: Änderung nach einem Jahr oft ausgeschlossen
- Kontinuität als Leitprinzip: Stabile Lebensverhältnisse für das Kind haben bei gerichtlichen Entscheidungen Vorrang.
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Umgangsrecht ändern. Eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung lässt sich oft nicht schon nach einem Jahr neu aufrollen. Für Eltern bedeutet das, dass sich eine bestehende Regelung nur dann ändern lässt, wenn neue und stichhaltige Gründe das Kindeswohl deutlich betreffen.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Blick auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart hin. In dem Fall hatte der Vater mehr Umgang mit seinem Sohn verlangt, nachdem das Kind älter geworden war und inzwischen werktäglich eine Kita besuchte.
Bloßes Älterwerden reicht dem Gericht nicht aus
Rund ein Jahr zuvor hatte ein Gericht festgelegt, dass der Vater sein Kind mittwochvormittags und sonntags sehen darf. Diese Regelung war später von einer höheren Instanz bestätigt worden. Zugleich war in dem Verfahren ein stark belastetes Verhältnis zwischen den Eltern festgestellt worden.
Die Eltern lebten zwar weiterhin in derselben Wohnung, aber in getrennten Zimmern. Der Vater begründete seinen neuen Antrag damit, dass die Mutter ihm den Mittwochvormittags-Umgang wegen des Kita-Besuchs verweigere. Eine Verlegung auf den Nachmittag lehne sie ab. Außerdem schließe sie sich außerhalb seiner Umgangszeiten mit dem Kind in ihrem Zimmer ein. Er wollte deshalb deutlich mehr Zeit mit dem Kind, im besten Fall im Wechselmodell.
Neue Gründe müssen das Kindeswohl deutlich betreffen
Das Oberlandesgericht lehnte es ab, überhaupt ein neues Verfahren einzuleiten. Nach der Entscheidung reicht das bloße Älterwerden des Kindes nicht aus, um eine bereits festgelegte Umgangsregelung zu ändern. Das gelte hier umso mehr, weil das Kind mit zweieinhalb Jahren weiterhin sehr jung sei.
Auch das vom Vater geschilderte Verhalten der Mutter außerhalb der festgelegten Umgangszeiten ordnete das Gericht ihrem eigenen Entscheidungsbereich zu. Die Probleme rund um den Kita-Besuch wertete es nicht als Grund für eine neue Regelung, sondern als Frage der praktischen Umsetzung. Hinzu kam nach Auffassung des Gerichts, dass der Vater sich selbst bewusst für den Kita-Besuch entschieden hatte.
Für ein Wechselmodell sah das Gericht ebenfalls keine Grundlage. Eine solche Betreuung setze eine enge Abstimmung der Eltern voraus. Gerade daran fehle es bei einem stark konflikthaften Verhältnis.
Wer eine Umgangsregelung ändern lassen will, braucht damit mehr als veränderte Alltagsabläufe oder ein älteres Kind. Entscheidend sind neue Umstände mit erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |