Ticketpreis zurück: Airline muss bei Flugausfall erstatten

Wird ein Flug annulliert, besteht in der EU die Wahl: Ersatzflug oder Ticketpreis zurück. Doch was, wenn die Airline nichts erstatten will? | Foto: Christoph Schmidt/dpa/dpa-mag
  • Wird ein Flug annulliert, besteht in der EU die Wahl: Ersatzflug oder Ticketpreis zurück. Doch was, wenn die Airline nichts erstatten will?
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Flugausfall Erstattung. Nach einer Annullierung kann der vollständige Ticketpreis direkt von der ausführenden Airline zurückverlangt werden, auch bei einer Buchung über ein Online-Portal.

Reisende können bei einem gestrichenen Flug zwischen einer anderweitigen Beförderung und der Erstattung wählen. Fällt die Wahl auf das Geld, muss die Fluggesellschaft den Preis für den Flugschein innerhalb von sieben Tagen zahlen, erklärt das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz.

Das gilt nach Einschätzung der Verbraucherschützer auch dann, wenn ein Vermittler oder Buchungsportal das Ticket verkauft hat. Mehrere Airlines seien abgemahnt worden, weil sie Betroffene für die Erstattung an den Ticketverkäufer verwiesen hätten.

Die ausführende Airline bleibt der Ansprechpartner

Eine solche Verweisung halten die Verbraucherschützer für „irreführend und unzulässig“. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung kann die Erstattung des gesamten Ticketpreises unmittelbar bei der ausführenden Fluggesellschaft verlangt werden. Entscheidend ist damit nicht, ob die Zahlung ursprünglich an die Airline oder an ein Buchungsportal ging.

Bei einer kurzfristigen Annullierung kann neben Erstattung oder Ersatzflug außerdem eine Ausgleichszahlung fällig werden. Voraussetzung ist, dass die Absage nicht auf außergewöhnliche Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Airline zurückgeht, etwa einen Vulkanausbruch. Je nach Flugstrecke sind 250 bis 600 Euro pro Person möglich.

EU-Regeln gelten nicht bei jedem Flug gleich

Die EU-Fluggastrechte gelten für Flüge, die in der Europäischen Union, Island, Norwegen oder der Schweiz starten. Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU greifen sie nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Andernfalls können andere nationale oder internationale Regeln maßgeblich sein.

Für die Durchsetzung der Ansprüche ist die Airline der erste Kontakt. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz bündelt Links zu Beschwerdestellen vieler Fluggesellschaften. Bleibt eine Einigung aus, kommen kostenpflichtige Fluggastrechteportale oder in Deutschland die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr infrage. Bei Flugausfall führt der Erstattungsanspruch damit grundsätzlich direkt zur ausführenden Airline. [dpa/red]

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dpa content aus Ludwigshafen

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