Streit um Wahlhelfer-Regeln in Rheinland-Pfalz: Freie Tage umstritten

Ohne Wahlhelferinnen und Wahlhelfer geht nicht viel - ob bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 22. März oder der Kommunalwahl in Hessen eine Woche vorher. (Archivfoto) | Foto: Sascha Ditscher/dpa
  • Ohne Wahlhelferinnen und Wahlhelfer geht nicht viel - ob bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 22. März oder der Kommunalwahl in Hessen eine Woche vorher. (Archivfoto)
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Rheinland Pfalz. Beschäftigte in Kommunen, die bei Wahlen als Helfer eingesetzt werden, bekommen mancherorts zusätzliche freie Tage. Genau diese Praxis sorgt nun für Streit. Der Rechnungshof Rheinland Pfalz hält Zeitgutschriften für unzulässig. In Hessen wird ein solcher Anreiz dagegen teilweise als sinnvoll angesehen.

Nach der Landtagswahl am Sonntag, 22. März, stellte der Rechnungshof in Speyer klar, dass Mitglieder eines Wahlvorstands laut Wahlrecht ehrenamtlich tätig sind. Das gelte auch für Beschäftigte von Städten und Gemeinden. Sie würden demnach nicht im Rahmen ihres regulären Dienst oder Arbeitsverhältnisses eingesetzt.

Nach Auffassung der Prüfer stehen Wahlhelfern deshalb nur Leistungen zu, die im Wahlrecht vorgesehen sind. Dazu zählen vor allem eine Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld, sowie die Erstattung von Auslagen.

Rechnungshof sieht Zeitgutschriften als rechtswidrig

Der Rechnungshof betont, dass zusätzliche Vergünstigungen im Hauptamt nicht erlaubt seien. „Eine hauptamtliche Vergünstigung in Gestalt von Zeitgutschriften für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist weder für Beamte noch für Tarifkräfte zulässig.“ Kommunen, die dennoch zusätzliche freie Zeit gewähren, handelten nach dieser Einschätzung rechtswidrig.

Die Behörde in Speyer verweist außerdem auf einen Gleichheitsaspekt. Beschäftigte privater Unternehmen, die als Wahlhelfer tätig sind, erhielten in der Regel keine vergleichbaren Vorteile.

Nach Angaben des Rechnungshofs wurde das Innenministerium bereits seit 2023 mehrfach auf diese Rechtslage hingewiesen. Sollte die Praxis politisch gewollt sein, müsse das entsprechende Recht angepasst werden.

Hessen verweist auf fehlende Wahlhelfer

Eine deutlich andere Einschätzung kommt aus Hessen. Dort fanden am Sonntag, 15. März, Kommunalwahlen statt. Der Rechnungshof in Darmstadt verweist auf Informationen des Bundesinnenministeriums. Demnach erhalten Beschäftigte im öffentlichen Dienst für den Einsatz als Wahlhelfer in der Regel einen Tag Dienst oder Arbeitsbefreiung.

Aus Sicht der hessischen Prüfer kann ein solcher Anreiz nachvollziehbar sein. Vor der Kommunalwahl hätten noch rund zwei Monate vorher Tausende Wahlhelfer gefehlt. Ein reibungsloser Ablauf von Wahlen liege jedoch im Interesse des Staates.

Besonders Funktionen wie Wahlvorsteher oder Schriftführer gelten als aufwendig und verantwortungsvoll. Deshalb sei das Argument vieler Kommunen verständlich, für diese Aufgaben erfahrene Mitarbeitende einzusetzen. dpa/red

Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

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