Steuern sparen mit Rente: Diese Kosten senken die Steuerlast
- Keine Lust, eine Steuerklärung zu erstellen? Dabei kann sich der Aufwand auch im Rentenalter noch lohnen.
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Steuern sparen mit Rente. Absetzbare Versicherungs-, Krankheits- und Haushaltskosten können die Einkommensteuer im Ruhestand senken. Voraussetzung ist, dass die Rente oder weitere Einkünfte überhaupt zu einer Steuerpflicht führen und die jeweiligen Ausgaben steuerlich anerkannt werden.
Nicht nur die Höhe der Rente entscheidet über die spätere Steuer. Vom steuerpflichtigen Teil lassen sich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass sich gerade bei nachweisbaren Ausgaben ein genauer Blick lohnen kann.
Für Renteneinkünfte berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Höhere tatsächliche Kosten können angesetzt werden, etwa für eine Rentenberatung, eine bestimmte Rechtsberatung oder andere Aufwendungen, die unmittelbar mit den Renteneinkünften zusammenhängen.
Versicherungen und Haushaltshilfen können die Steuer direkt mindern
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen. Auch Spenden und gezahlte Kirchensteuer kommen als Sonderausgaben in Betracht. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler erklärt: «Deutlich stärker ins Gewicht fallen können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung». «Sie gehören grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen und werden bei der steuerlichen Berechnung berücksichtigt.»
Bei selbst getragenen Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden:
- Medikamente
- Zahnersatz
- Brillen
- medizinische Hilfsmittel
Ein Steuervorteil entsteht dabei in der Regel erst oberhalb der individuellen zumutbaren Belastung. Deren Höhe richtet sich nach Einkommen, Familienstand und der Zahl der eigenen Kinder.
Besonders weitreichend sind mögliche Steuerermäßigungen für Arbeiten im eigenen Haushalt:
- Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Haushaltshilfe, Reinigungskraft oder bestimmte Gartenarbeiten können bis zu 4.000 Euro im Jahr direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
- Für Handwerkerleistungen sind zusätzlich bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung möglich.
«Wichtig ist, dass die entsprechenden Rechnungen vorhanden sind und die Zahlung grundsätzlich unbar erfolgt», sagt Daniela Karbe-Geßler. «Bar bezahlte Leistungen erkennt das Finanzamt in diesem Zusammenhang nicht an.»
Eine steuerpflichtige Rente führt nicht automatisch zu einer tatsächlichen Einkommensteuerzahlung. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Entscheidend bleiben das gesamte zu versteuernde Einkommen und die individuellen Abzüge. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |