Steuern sparen im Job: Diese Ausgaben zählen wirklich
- Wichtig für die Steuererklärung: Die Kosten für Workshops, Seminare und Lehrgänge können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Steuern sparen im Job. Berufliche Ausgaben können die Steuerlast senken, wenn sie klar mit der Arbeit zusammenhängen und nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Neben der Fahrt zur Arbeit zählen dazu unter bestimmten Voraussetzungen auch Fortbildungen, Bewerbungen und beruflich bedingte Umzüge. Entscheidend ist, dass der berufliche Anlass nachvollziehbar dokumentiert wird.
Besonders bei Weiterbildungen können mehrere Kosten zusammenkommen. «Die Kosten für Seminare, Lehrgänge und Prüfungen können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden wie Fachbücher und benötigte Arbeitsmittel», erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Auch Fahrtkosten, Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen können eine Rolle spielen, wenn Beschäftigte für eine Weiterbildung an einen anderen Ort fahren.
Ein Sprachkurs kann ebenfalls steuerlich relevant sein, wenn er einen konkreten Bezug zum Beruf hat. Allgemeine Interessen reichen dafür nicht aus. Wer Belege sammelt, kann später besser nachweisen, welche Ausgaben tatsächlich beruflich veranlasst waren.
Auch erfolglose Bewerbungen können zählen
Bei der Jobsuche können Ausgaben ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Kopien und Porto. «Das gilt auch für Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch», so Karbe-Geßler. «Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung am Ende erfolgreich ist.»
Wichtig ist die Abgrenzung zur Kostenerstattung. Übernimmt der mögliche Arbeitgeber zum Beispiel die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch, dürfen diese Beträge nicht noch einmal in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Diese Jobkosten kommen in der Steuererklärung infrage
Als Werbungskosten können je nach Fall unter anderem berücksichtigt werden:
- Kosten für Seminare, Lehrgänge und Prüfungen
- Fachbücher und beruflich benötigte Arbeitsmittel
- Fahrtkosten zu Fortbildungen oder Vorstellungsgesprächen
- Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Weiterbildung
- Bewerbungsfotos, Mappen, Kopien und Porto
- Kosten für ein Umzugsunternehmen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel
- notwendige Reisen und doppelte Mietzahlungen im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug
- bestimmte umzugsbedingte Kosten für den Schulunterricht der Kinder
Nicht jede Ausgabe rund um Arbeit oder Umzug zählt automatisch. Neue Möbel oder die Einrichtung der neuen Wohnung gehören bei einem beruflich bedingten Umzug grundsätzlich nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.
Erst oberhalb von 1.230 Euro bringt jeder Beleg mehr
Für Arbeitnehmer gilt eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag grundsätzlich pauschal. Zusätzliche Ausgaben wirken sich deshalb erst aus, wenn die tatsächlichen Werbungskosten insgesamt über dieser Grenze liegen.
Rechnungen, Zahlungsnachweise und eine kurze Dokumentation des beruflichen Anlasses sind deshalb besonders wichtig. Was der Arbeitgeber bereits steuerfrei ersetzt hat, kann nicht doppelt angesetzt werden. Unterm Strich lohnt sich das Sammeln von Belegen vor allem dann, wenn Fortbildung, Jobsuche, Arbeitswege oder ein beruflicher Umzug zusammen deutlich über die Pauschale führen. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |