Steuerfallen bei Workation: 183-Tage-Regel richtig nutzen

Nur schöne Aussichten? - Arbeiten im Ausland kann ganz unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben, wenn man die Regeln und Bedingungen nicht kennt. | Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-mag
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Workation im Ausland. Wer vorübergehend aus einer europäischen Urlaubsregion für einen Arbeitgeber in Deutschland arbeitet, bleibt meist in Deutschland steuerpflichtig, wenn die 183-Tage-Regel eingehalten wird.

Für Beschäftigte kann eine Workation praktisch sein, steuerlich zählt aber nicht nur der Laptop am Urlaubsort. Entscheidend sind vor allem Aufenthaltsdauer, Wohnsitz und der Sitz des Arbeitgebers.

Nach Angaben von Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschlands greift bei einer Workation im EU-Ausland in der Regel die sogenannte 183-Tage-Regelung aus den Doppelbesteuerungsabkommen. Wer sich weniger als 183 Tage im Jahr im Ausland aufhält, den Wohnsitz in Deutschland behält und sein Gehalt von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland erhält, bleibt demnach in Deutschland steuerpflichtig.

Ab 183 Tagen kann Steuer im Workation-Land fällig werden

Wird die Grenze von 183 Tagen überschritten, kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerpflicht im jeweiligen Workation-Land entstehen. Pauschal lässt sich das nicht für jedes Land gleich bewerten, weil die Abkommen im Detail unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Für Arbeitnehmer ist damit vor allem die Dauer des Auslandsaufenthalts der zentrale Prüfpunkt. Wer mehrere längere Aufenthalte kombiniert, sollte die Tage nicht nur pro Reise, sondern für das Jahr insgesamt im Blick behalten.

Führungskräfte können eine Betriebsstätte auslösen

Ein weiteres Risiko betrifft vor allem Führungskräfte und Geschäftsführer. Treffen sie während einer Workation wichtige unternehmerische Entscheidungen, kann laut Karbe-Geßler ungewollt eine Betriebsstätte im Ausland entstehen.

Für das Unternehmen kann das weitreichende steuerliche und rechtliche Pflichten nach sich ziehen. Dazu gehört auch die Unternehmensbesteuerung im Workation-Land.

Diese Tätigkeiten erhöhen das Betriebsstättenrisiko

Nach Einschätzung von Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte, steigt das Risiko vor allem dann, wenn Beschäftigte im Ausland nicht nur interne Aufgaben erledigen. Kritisch können insbesondere diese Tätigkeiten sein:

  • Regelmäßige Betreuung von Kunden während der Workation.
  • Führen von Vertragsverhandlungen aus dem Ausland.
  • Vertretung des Unternehmens nach außen.

Solche Konstellationen sind für Arbeitgeber vorab besonders prüfbedürftig. Für Beschäftigte ist die praktische Folge klar: Bei einer Workation zählt nicht nur der Aufenthaltsort, sondern auch, welche Aufgaben dort erledigt werden. [dpa/red]

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