Steuererstattung sichern: Wann sich die freiwillige Erklärung lohnt
- Keine Steuerpflicht, aber vielleicht Geld zurück: Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, kann sich womöglich eine Erstattung sichern – etwa bei hohen Werbungskosten wie langen Arbeitswegen.
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Steuererklärung. Eine freiwillige Steuererklärung kann Geld zurückbringen, wenn im Jahr hohe absetzbare Kosten angefallen sind oder sich die persönliche Situation verändert hat. Gerade Arbeitnehmer mit langen Arbeitswegen, Kinderbetreuungskosten oder schwankendem Einkommen können damit oft eine Erstattung erreichen.
"Insbesondere, wenn Arbeitnehmer hohe Werbungskosten tragen müssen, zum Beispiel für weite Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist mit einer Steuererstattung zu rechnen", sagt David Martens, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Auch wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen, etwa aus Vermietung und Verpachtung, kann sich die freiwillige Abgabe rechnen.
Diese Fälle sprechen für eine freiwillige Abgabe
Der Aufwand lohnt sich laut BVL vor allem dann, wenn der Fiskus bisher nicht alle steuermindernden Posten erfasst hat. Das betrifft typische Alltagssituationen ebenso wie besondere Lebensereignisse.
- Beruflich bedingte Aufwendungen, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr liegen.
- Sonderausgaben von mehr als 36 Euro im Jahr, zum Beispiel durch Kirchensteuer oder Spenden.
- Außergewöhnliche Belastungen, die die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen, etwa Krankheitskosten.
- Eine Beschäftigung nur für einen Teil des Jahres.
- Unterschiedlich hohe Gehälter innerhalb eines Jahres, etwa nach einer Gehaltserhöhung oder Sonderzahlung.
- Zurückgezahlte Lohnersatzleistungen.
- So hohe Einkünfte, dass die Kinderfreibeträge günstiger sein könnten als das Kindergeld.
- Kinderbetreuungskosten, etwa für Kita-Gebühren.
- Eine Heirat im Veranlagungszeitraum.
- Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ohne dass Steuerklasse II beantragt wurde.
- Verluste aus anderen Einkunftsarten.
- Zu viel gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, etwa ohne Freistellungsauftrag.
- Ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro bei Singles oder unter 80.000 Euro bei Verheirateten, wenn die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden kann.
- Der mögliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge, etwa zur Riester-Rente.
- Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.
- Energetische Baumaßnahmen an der selbst bewohnten Eigentumsimmobilie.
Vier Jahre Zeit für die Abgabe
Steuerpflichtige mit mindestens einem dieser Punkte «sollten unbedingt eine Einkommensteuererklärung anfertigen und abgeben, damit sie kein Geld verschenken», empfiehlt David Martens. Bei der freiwilligen Steuererklärung gilt eine Frist von vier Jahren.
Damit muss die Einkommensteuererklärung für 2025 spätestens bis Mittwoch, 31. Dezember, beim Finanzamt eingehen. Umgekehrt können derzeit auch noch freiwillige Erklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 abgegeben werden, wenn eine dieser Konstellationen vorlag. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |