Steuererklärung verspätet: Diese Folgen drohen ab 31. Juli

Spät dran mit der Steuererklärung? Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist reißt, muss mit Zuschlägen und Nachzahlungszinsen rechnen. | Foto: Christin Klose/dpa-mag
  • Spät dran mit der Steuererklärung? Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist reißt, muss mit Zuschlägen und Nachzahlungszinsen rechnen.
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Steuererklärung 2025. Wer die Steuererklärung für 2025 nicht bis Freitag, 31. Juli, abgibt, muss mit zusätzlichen Kosten und weiteren Maßnahmen des Finanzamts rechnen. Für viele Pflichtfälle kann es dann nicht bei einer Erinnerung bleiben.

Seit der Reform des steuerlichen Verfahrensrechts sind die Folgen klar geregelt. "Zunächst kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Dieser Zuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. In vielen Fällen wird er automatisch erhoben, insbesondere wenn die Erklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eingeht. Je nach Steuerlast kann sich der Betrag deutlich summieren.

Schätzung und Zwangsgeld können die Belastung erhöhen

Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen kann. Diese Schätzung fällt erfahrungsgemäß selten zugunsten der Betroffenen aus, da Sicherheitszuschläge einkalkuliert werden. Wer gar nicht reagiert, riskiert damit eine höhere Steuerfestsetzung als tatsächlich geschuldet wäre.

Bleibt die Abgabe weiter aus, kann die Behörde zusätzlich ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Dieses soll die Abgabe der Steuererklärung durchsetzen und kann mehrfach verhängt werden. Parallel sind Mahnungen und weitere Verwaltungsmaßnahmen möglich.

"Ein oft unterschätzter Punkt sind zudem Nachzahlungszinsen" so Karbe-Geßler. "Zwar wurden die Zinssätze zuletzt angepasst, dennoch können bei größeren Steuernachzahlungen zusätzliche Kosten entstehen, die die finanzielle Belastung weiter erhöhen."

Zur Abgabe verpflichtet sind nicht alle Arbeitnehmer

Entscheidend ist, die Erklärung auch nach Fristablauf möglichst schnell nachzureichen oder Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. So kann die Höhe von Zuschlägen im Einzelfall noch beeinflusst oder reduziert werden.

Zur Abgabe verpflichtet ist zum Beispiel, wer 2025 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat, einen Zweitjob mit Steuerklasse 6 hatte oder mit dem Ehepartner die Steuerklassenkombination 3 und 5 gewählt hat. Für Betroffene wird die versäumte Frist damit schnell teuer. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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