Steuererklärung Pflicht für Ehepaare: Risiko bei Klasse III/V
- An die Steuererklärung gedacht? Gerade, wenn sich an den beruflichen Verhältnissen eines Ehepaares etwas ändert, sollten es das auf dem Schirm haben.
- Foto: dpa
- hochgeladen von Cornelia Bauer
Steuererklärung bei Steuerklasse III und V. Wenn Ehepaare die Steuerklassenkombination III und V nutzen und sich die Einkommenssituation ändert, entsteht häufig eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wird sie über Jahre nicht abgegeben, kann das Finanzamt Steuern noch lange rückwirkend festsetzen.
Darauf weist ein Urteil des Bundesfinanzhofs hin (Az. VI R 14/22). Die Richter stellten klar, dass eine fehlende Steuererklärung selbst dann Folgen haben kann, wenn dem Finanzamt viele Daten bereits elektronisch vorliegen. Entscheidend ist, ob diese Informationen tatsächlich von der zuständigen Sachbearbeitung zur Kenntnis genommen wurden.
Im konkreten Fall bezog der Ehemann Arbeitslohn in Steuerklasse III. Die Ehefrau hatte zunächst kein eigenes Einkommen. Als sie später eine Arbeit aufnahm und in Steuerklasse V eingestuft wurde, änderte sich die steuerliche Situation deutlich. Ab diesem Zeitpunkt bestand eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Bis zu zehn Jahre rückwirkende Steuerforderungen möglich
Das Paar reichte jedoch über Jahre keine Erklärung ein. Erst später bemerkte das Finanzamt den Sachverhalt und setzte rückwirkend höhere Steuern fest. Dagegen argumentierten die Betroffenen, dass die relevanten Daten bereits durch elektronische Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber vorgelegen hätten.
Der Bundesfinanzhof wies dieses Argument zurück. Entscheidend sei nicht, ob Daten irgendwo gespeichert sind. Maßgeblich sei, ob sie tatsächlich von der Finanzbehörde zur Kenntnis genommen wurden. «Erst dann liegt eine rechtlich relevante Kenntnis der Finanzbehörde vor», erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Solange diese Kenntnis nicht vorliegt, beginnt auch die reguläre Frist für Steuerfestsetzungen nicht zu laufen. Dadurch kann sich der Zeitraum deutlich verlängern.
Steuerklassenwechsel kann Abgabepflicht auslösen
Normalerweise darf das Finanzamt Steuern nur bis zu vier Jahre rückwirkend festsetzen. Wird jedoch keine verpflichtende Steuererklärung abgegeben, kann dies als Steuerhinterziehung durch Unterlassen bewertet werden. In solchen Fällen kann die Frist auf bis zu zehn Jahre steigen.
Besonders relevant ist das für Ehepaare mit der Kombination III und V. Sobald sich die Einkommensverhältnisse ändern, etwa wenn ein zuvor nicht berufstätiger Partner wieder arbeitet, entsteht häufig eine Pflicht zur Steuererklärung.
Das Urteil macht deutlich, dass automatisch übermittelte Lohndaten keine Sicherheit bieten. Die Verantwortung für eine korrekte steuerliche Einordnung liegt bei den Steuerpflichtigen selbst. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |