Rentenantrag prüfen: Was bei der Rente mit 63 jetzt gilt

Ruhestand in Sicht? Die DRV empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei bis zwölf Monate vor Rentenbeginn zu stellen. | Foto: Benjamin Nolte/dpa-mag
  • Ruhestand in Sicht? Die DRV empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei bis zwölf Monate vor Rentenbeginn zu stellen.
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Rente mit 63. Ein schneller Rentenantrag schützt nicht vor möglichen neuen Regeln, denn entscheidend ist das Recht zum Rentenbeginn. Für Versicherte mit 45 Beitragsjahren kann es trotzdem sinnvoll sein, den eigenen Zeitplan und den möglichen Rentenstart jetzt genau zu prüfen.

Die Deutsche Rentenversicherung rät dazu, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Möglich ist der Antrag aber schon bis zu einem Jahr vor dem geplanten Rentenstart. Noch früher eingereichte Anträge werden grundsätzlich abgelehnt.

Wer im kommenden Jahr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen will, kann den Antrag also bereits stellen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gilt für die Rente aber immer das Recht, das zum Rentenbeginn in Kraft ist. Auch ein bereits ausgestellter Rentenbescheid sichert deshalb keine Ansprüche nach heutigem Recht.

Ein gestellter Antrag lässt noch Spielraum

"Sollte ein Versicherter eine Rente beantragen, die es zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns nicht mehr gibt, wird er von seinem Sachbearbeiter angeschrieben", erklärt eine Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung. Betroffene würden dann über ihre Möglichkeiten informiert.

Dann kommen grundsätzlich mehrere Wege infrage:

  • Die Rente kann trotzdem angetreten werden, dann mit den vorgesehenen Abschlägen.
  • Der Antrag kann zurückgezogen werden.
  • Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bleibt dafür in der Regel Zeit.

Erst vier Wochen nach Erhalt des Rentenbescheids wird dieser bindend. Bis dahin kann ein Antrag grundsätzlich noch zurückgezogen werden.

Für viele Jahrgänge dürfte es Übergangsregeln geben

Nach Einschätzung des DRV-Portals ihre-vorsorge.de ist zudem wahrscheinlich, dass eine mögliche Abschaffung der abschlagsfreien Rente mit 63 nicht sofort für alle gelten würde. Vielmehr dürfte es Übergangsregelungen geben, die vor allem rentennahe Jahrgänge schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen einen Vertrauensschutz von mindestens fünf Jahren vorgesehen.

Wichtig ist außerdem der Blick auf die Voraussetzungen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nur mit mindestens 45 Beitragsjahren möglich. Hinzu kommt die jeweils geltende Altersgrenze des Geburtsjahrgangs, die in der Rentenauskunft steht.

Die Rente mit 63 heißt oft noch so, startet aber später

Die abschlagsfreie Frührente ist zwar weiter unter dem Namen Rente mit 63 bekannt. Tatsächlich können Neurentner sie längst nicht mehr mit 63 beginnen. Die Altersgrenze wurde je nach Geburtsjahrgang schrittweise angehoben und liegt inzwischen bei bis zu 65 Jahren.

Für die Praxis heißt das vor allem, dass nicht der schnelle Antrag entscheidet, sondern der tatsächliche Rentenbeginn und die Regeln, die dann gelten. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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