Probezeitkündigung: Ohne Betriebsrat-Anhörung unwirksam

Ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats kann eine Probezeitkündigung rechtlich angefochten werden. | Foto: Christin Klose/dpa-mag
  • Ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats kann eine Probezeitkündigung rechtlich angefochten werden.
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Probezeitkündigung. Eine Probezeitkündigung kann unwirksam sein, wenn der Betriebsrat vorab nicht angehört wurde. Für Beschäftigte und Arbeitgeber ist deshalb entscheidend, ob es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt und ob dieser die Gründe vor Ausspruch der Kündigung nachvollziehen konnte.

In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses brauchen Arbeitgeber grundsätzlich keine speziellen Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet aber nicht, dass die Kündigung ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochen werden kann. Darauf weist Volker Görzel vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte hin.

Auch in der Probezeit zählt die Anhörung

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss er vor der Kündigung einbezogen werden. Unterbleibt diese Anhörung, ist die Kündigung nach Angaben des Fachanwalts für Arbeitsrecht unwirksam. Die Probezeit macht die Beteiligung also nicht entbehrlich.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat kurz erläutern, welche Überlegungen hinter der Entscheidung stehen. Reine Schlagwörter wie "Probezeitkündigung" oder "Probezeit nicht bestanden" können problematisch sein, wenn keine weitere Erklärung folgt.

Bei subjektiver Einschätzung reichen oft wenige Details

Wie ausführlich die Begründung ausfallen muss, hängt vom Einzelfall ab. Hat ein Beschäftigter in der Probezeit aus Sicht des Arbeitgebers nicht überzeugt oder nicht den Erwartungen entsprochen, kann diese subjektive Einschätzung grundsätzlich ausreichen. In solchen Fällen sind die Anforderungen an die Detailtiefe laut Görzel vergleichsweise gering.

Anders liegt der Fall, wenn konkrete Vorfälle ausschlaggebend sind. Dann muss der Betriebsrat diese Vorfälle kennen, damit er die Entscheidung einordnen kann.

  • mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit
  • konkrete Sachverhalte, die für die Entscheidung maßgeblich waren
  • Vorfälle, die nicht nur eine allgemeine Einschätzung zur Bewährung betreffen

Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf solche Ereignisse, reicht die pauschale Erklärung nicht aus, der Arbeitnehmer habe sich nicht bewährt. Die Anhörung muss erkennen lassen, was tatsächlich für die Entscheidung eine Rolle gespielt hat.

Die Anhörung ist mehr als eine Formalität

Letztlich sollte die Anhörung den tatsächlichen Entscheidungsprozess «korrekt wiedergeben», so Görzel. Wer Vorfälle verschweigt, die für die Kündigungsentscheidung ausschlaggebend waren, riskiert eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung und damit eine unwirksame Kündigung.

Görzel fasst die praktische Grenze so zusammen: «Die Tatsache, dass sich ein Beschäftigter noch in der Probezeit befindet, reduziert die Beteiligung des Betriebsrats also nicht auf eine bloße Formalität». Für den Arbeitsalltag heißt das: Eine Probezeit erleichtert zwar die Kündigung, ersetzt aber nicht die ordnungsgemäße Beteiligung eines vorhandenen Betriebsrats. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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