Privatverkäufe richtig einordnen: Wann Steuern fällig werden

Der Erlös aus dem privaten Verkauf von Gegenständen mit Wertsteigerungspotenzial wie Antiquitäten kann unter Umständen steuerpflichtig sein. | Foto: Silvia Marks/dpa-mag
  • Der Erlös aus dem privaten Verkauf von Gegenständen mit Wertsteigerungspotenzial wie Antiquitäten kann unter Umständen steuerpflichtig sein.
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Privatverkäufe richtig einordnen. Gebrauchte Alltagsgegenstände wie Kleidung, Möbel oder ein alter Plattenspieler bleiben beim Verkauf meist steuerfrei, während bei Schmuck, Kunst oder Sammlerstücken schneller eine Steuerpflicht entstehen kann.

Für den Alltag heißt das vor allem: Nicht jeder Verkauf über Flohmarkt oder Online-Plattform ist fürs Finanzamt relevant. Entscheidend ist, ob ein Gegenstand typischerweise an Wert verliert oder ob er mit Gewinn weiterverkauft wird.

Bei Dingen des täglichen Gebrauchs, die durch Nutzung an Wert verlieren, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkauf privat vor Ort oder über eine Plattform im Internet erfolgt.

Gewinne bei Wertgegenständen können innerhalb eines Jahres steuerpflichtig sein

Anders ist es bei Wertgegenständen mit Wertsteigerungspotenzial. Dazu zählen etwa Schmuck, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer sowie Sammlerobjekte wie Briefmarken oder Münzen.

Wer solche Stücke innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, muss den Gewinn in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn nach Abzug der Kosten und nach Verrechnung mit möglichen Verlusten insgesamt mindestens 1.000 Euro übrig bleiben. Der Gewinn zählt dann zu den sonstigen Einkünften und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Nach mehr als einem Jahr Besitz bleiben private Veräußerungsgewinne in diesen Fällen in der Regel steuerfrei. Bei geerbten Gegenständen beginnt diese Frist nicht erst mit dem Erbfall. Maßgeblich ist bereits das Kaufdatum des Erblassers. Belege können dabei für den Nachweis wichtig sein.

Regelmäßige Verkäufe können als gewerblicher Handel gelten

Auch bei gebrauchten Gegenständen kann es steuerlich anders aussehen, wenn Verkäufe regelmäßig und gezielt mit Gewinn erfolgen. Eine feste Grenze zwischen privat und gewerblich gibt es nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer nicht. Ausschlaggebend ist die Gesamtbetrachtung.

Für die Einordnung als gewerblicher Handel sprechen vor allem diese Merkmale:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • Regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume, etwa durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat
  • Planmäßiges Vorgehen, zum Beispiel durch gezielten Ankauf für den Weiterverkauf
  • Neuware oder viele gleichartige Gegenstände im Angebot
  • Ein professioneller Auftritt im Internet, etwa mit Werbung, Shop oder Vielverkäufer-Status
  • Verkäufe für Dritte, etwa für Familienmitglieder

Je mehr dieser Kriterien zusammenkommen, desto eher kann das Finanzamt von einem Gewerbe ausgehen. Dann können Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer eine Rolle spielen.

Plattformen melden Verkäufe ab 30 Transaktionen oder 2.000 Euro

Zusätzlich wichtig für private Verkäufer auf Online-Marktplätzen ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Plattformen müssen sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden, wenn im Jahr mindestens 30 Verkäufe zusammenkommen oder Einnahmen von mindestens 2.000 Euro erzielt werden.

Diese Meldung allein führt aber noch nicht automatisch zu einer Steuer. Sie bedeutet zunächst nur, dass das Finanzamt die Vorgänge prüfen kann. Für private Verkäufer ist damit vor allem wichtig, Kaufdaten, Verkaufspreise und mögliche Kosten nachvollziehbar festzuhalten. So lässt sich im Zweifel besser einordnen, ob es um einen steuerfreien Privatverkauf oder um steuerpflichtige Gewinne geht. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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