Mehr Rente im Minijob: Rückkehr zur Versicherung jetzt möglich
- Antrag gibt’s online: Minijobber können ab 1. Juli 2026 die frühere Befreiung von der Rentenversicherung einmalig aufheben – und wieder Rentenansprüche aufbauen.
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Minijob und Rentenversicherung. Wer im Minijob bislang von der Rentenversicherung befreit ist, kann diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Damit werden wieder Pflichtbeiträge gezahlt und Beschäftigungszeiten vollständig für die gesetzliche Rente angerechnet.
Seit diesem Jahr dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Schnitt bis zu 603 Euro im Monat verdienen. Die meisten Sozialabgaben übernimmt der Arbeitgeber. Beschäftigte zahlen nur einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Im gewerblichen Minijob sind das 3,6 Prozent des Verdienstes. Bei einem Monatslohn von 603 Euro entspricht das rund 21,71 Euro. In Privathaushalten liegt der Anteil bei 13,6 Prozent, also etwa 82,01 Euro.
Bislang galt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für denselben Minijob dauerhaft. Wer sich einmal dagegen entschieden hatte, konnte während dieses Jobs nicht mehr zurück. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung und der Minijob-Zentrale ändert sich das ab Dienstag, 1. Juli.
Rückkehr zur Rentenversicherung nur einmal möglich
Minijobber können ihre frühere Entscheidung künftig einmalig aufheben. Gewerbliche Beschäftigte laden dafür auf der Internetseite der Minijob-Zentrale einen Antrag herunter, unterschreiben ihn und geben ihn beim Arbeitgeber ab. Dieser meldet die Beschäftigten wieder bei der Rentenversicherung an.
Wer in einem Privathaushalt arbeitet, wendet sich ebenfalls an den Arbeitgeber. Die Änderung lässt sich dort mit einem sogenannten Änderungsscheck online melden.
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine spätere Rücknahme für denselben Job ist nicht möglich.
Pflichtbeiträge sichern zusätzliche Ansprüche
Die Beiträge können mehrere Vorteile bringen. Durch die Zahlung entstehen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten zählen vollständig für Mindestversicherungszeiten, die für verschiedene Altersrenten erforderlich sind.
Darüber hinaus entstehen nur mit Pflichtbeiträgen bestimmte Ansprüche, darunter:
- Leistungen für medizinische oder berufliche Rehabilitation
- Erwerbsminderungsrenten
- der Grundrentenzuschlag
- die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge über Entgeltumwandlung
- staatlich geförderte private Altersvorsorge wie die Riester-Rente
Mit dem eigenen Beitrag zahlen auch Arbeitgeber ihren Anteil in die Rentenkasse ein. Im gewerblichen Minijob liegt dieser bei 15 Prozent des Lohns. In Privathaushalten beträgt er 5 Prozent.
Die Rückkehr in die Rentenversicherung kann frühestens ab Dienstag, 1. Juli, wirksam werden. Ein Antrag kann jedoch bereits vorher gestellt werden. Eine schriftliche Bestätigung über die Aufhebung wird nach Angaben der Minijob-Zentrale nicht verschickt. Damit bleibt die Entscheidung dauerhaft an den jeweiligen Minijob gebunden. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |