Lkw anfahren: Wann der Blick in den Frontspiegel Pflicht ist

Immer alles im Blick: Doch müssen Lkw-Fahrer auch im Stau beim Anfahren in alle Spiegel schauen? Diese Frage war vor Gericht zentral. | Foto: dpa
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Frontspiegel beim Lkw. Beim Anfahren nach einem verkehrsbedingten Halt müssen Lkw-Fahrer nicht automatisch in den Front- oder Bordsteinspiegel schauen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt, dass diese Spiegel vor allem für Fußgänger und Radfahrer gedacht sind und nicht für Fahrzeuge, die unerwartet vor den Lkw fahren.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Kollision zwischen einem Lastwagen und einem Auto im Stop-and-Go-Verkehr. Ein Autofahrer wollte von einer Tankstelle wieder auf die Straße fahren und nutzte eine kleine Lücke vor einem stehenden Lkw. Das Auto befand sich dabei noch teilweise auf der Ausfahrt.

Als sich der Verkehr wieder bewegte, fuhr der Lkw mit weniger als 10 km/h an. Zwischen beiden Fahrern gab es keinen Blickkontakt. Über die Frontscheibe und die normalen Außenspiegel war das Auto für den Lkw-Fahrer nicht sichtbar. Es kam zur Kollision.

Einfahren aus Grundstück erfordert besondere Vorsicht

Der Autofahrer verlangte Schadenersatz, weil der Lkw-Fahrer beim Anfahren nicht in den Front- und Bordsteinspiegel geschaut hatte. In erster Instanz wurde dem teilweise stattgegeben. Die Versicherung des Lkw legte jedoch Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln stellte den entscheidenden Punkt anders dar. Wer von einem Grundstück oder einer Ausfahrt auf die Straße fährt, muss laut Straßenverkehrsordnung besonders vorsichtig sein und den fließenden Verkehr passieren lassen. Dazu kann in unübersichtlichen Situationen sogar eine Einweisung durch andere Personen nötig sein.

Nach Ansicht des Gerichts war das Einfahren des Autos noch nicht abgeschlossen. Der Unfall stand in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Manöver. Deshalb sprach der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Autofahrer.

Front- und Bordsteinspiegel haben eine andere Aufgabe

Das Gericht sah kein rechtswidriges Verhalten des Lkw-Fahrers. Beim Anfahren nach einem verkehrsbedingten Halt besteht demnach keine generelle Pflicht, zusätzlich in den Front- oder Bordsteinspiegel zu schauen.

Diese Spiegel dienen vor allem dazu, Fußgänger oder Radfahrer direkt vor dem Fahrzeug oder beim Rangieren nahe am Bordstein zu erkennen. Für Fahrzeuge, die überraschend und regelwidrig in eine Lücke vor dem Lkw fahren, sind sie nicht vorgesehen.

Hinzu kommt der sogenannte Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass sich andere an die Regeln halten. Für den Lkw-Fahrer gab es laut Gericht keine erkennbaren Hinweise darauf, dass ein Auto direkt vor ihm in die Lücke fahren würde.

Da das Verhalten des Autofahrers als grober Verstoß bewertet wurde, trat die normale Betriebsgefahr des Lkw in den Hintergrund. Der Autofahrer musste seinen Schaden deshalb vollständig selbst tragen. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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