Kündigungsschutz in der Elternzeit: Wann Kündigung möglich ist

Zeit für Eltern und Kinder - nicht für Arbeitsfragen. Während der Elternzeit sind Kündigungen nur in ganz wenigen Ausnahmen möglich. | Foto: dpa
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Kündigungsschutz in der Elternzeit. Während der Elternzeit dürfen Arbeitgeber in der Regel keine Kündigung aussprechen. Der besondere Schutz beginnt schon vor dem Start der Auszeit und soll verhindern, dass Beschäftigte wegen der Betreuung ihres Kindes ihren Arbeitsplatz verlieren.

Wer sich Zeit für die Familie nehmen möchte, kann bis zu drei Jahre Elternzeit beanspruchen. Für diesen Zeitraum gibt es zwar kein Gehalt vom Arbeitgeber. Gleichzeitig greift jedoch ein besonderer Kündigungsschutz.

"Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, weshalb Kündigungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gilt selbst in Fällen, in denen eigentlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre - zum Beispiel, falls eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt.

Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde möglich

Eine Ausnahme gibt es dennoch. Wird ein Betrieb vollständig geschlossen, kann auch während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Dafür ist jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde nötig. Welche Stelle dafür verantwortlich ist, unterscheidet sich je nach Bundesland.

Ohne diese Zustimmung bleibt eine Kündigung während der Elternzeit grundsätzlich unzulässig.

Kündigungsschutz beginnt schon vor der Elternzeit

Eltern haben Anspruch auf insgesamt drei Jahre Elternzeit. Der Kündigungsschutz gilt jedoch nicht nur während dieser Zeit.

Er beginnt bereits mit dem Antrag auf Elternzeit. Allerdings greift er laut Johannes Schipp frühestens:

  • acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist
  • vierzehn Wochen vor Beginn, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahren alt ist

Nach dem Ende der Elternzeit endet auch der besondere Schutz. Eine Kündigung darf aber erst ausgesprochen werden, wenn die Elternzeit tatsächlich vorbei ist. Arbeitgeber können die Kündigung also nicht schon während der Auszeit erklären, damit das Arbeitsverhältnis direkt danach endet.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Für Beschäftigte bedeutet das: Während der Elternzeit besteht ein weitreichender Kündigungsschutz, der nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben werden kann. dpa/red

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