Kündigung in der Schwangerschaft: Was der Schutz konkret bedeutet

Ziemlich starker Kündigungsschutz: Schwangere Arbeitnehmerinnen sind nicht nur durch das Kündigungsschutzgesetz, sondern auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor benachteiligenden Maßnahmen geschützt. (zu dpa: «Kündigung in der Schwangerschaft: Was jetzt wichtig ist») | Foto: dpa
  • Ziemlich starker Kündigungsschutz: Schwangere Arbeitnehmerinnen sind nicht nur durch das Kündigungsschutzgesetz, sondern auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor benachteiligenden Maßnahmen geschützt. (zu dpa: «Kündigung in der Schwangerschaft: Was jetzt wichtig ist»)
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Kündigung in der Schwangerschaft. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist in der Regel unwirksam und verschafft Betroffenen sofortige rechtliche Sicherheit. Der besondere Kündigungsschutz gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis mindestens vier Monate nach der Entbindung. Ob Vollzeit oder Teilzeit, befristet, Ausbildung oder Probezeit spielt dabei keine Rolle.
Geht dennoch eine Kündigung zu, ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend. Nach Angaben der Arbeitskammer des Saarlandes kommt es vor allem auf Fristen und eine klare Dokumentation an.

Schutz greift auch bei später Mitteilung

Der Kündigungsschutz setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Lag dieses Wissen bei Zugang der Kündigung nicht vor, kann die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden. „Dann wird das Kündigungsverbot rückwirkend ausgelöst“, schreibt Uli Meisinger, Jurist bei der Arbeitskammer, in der Zeitschrift AK-Konkret (Ausgabe 1/2026).
Auch nach Ablauf der zwei Wochen ist eine Mitteilung möglich, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist jedoch, dass der Zugang nachweisbar ist und klar wird, dass die Schwangerschaft bereits beim Zugang der Kündigung bestand. Empfohlen wird ein Mehrwege-Modell, etwa per E-Mail und zusätzlich per Einschreiben.

Wann eine Kündigung ausnahmsweise möglich ist

Das Kündigungsverbot kann in besonderen Fällen aufgehoben werden. Als Beispiele nennt das Familienportal des Bundesfamilienministeriums eine Insolvenz oder eine teilweise Stilllegung des Betriebs. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin kann eine Kündigung ermöglichen.
In diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Fehlt diese Zustimmung, kann innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zusätzlich sollte die Aufsichtsbehörde informiert werden. Selbst bei erteilter Zustimmung besteht die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Diskriminierung kann Entschädigung auslösen

Eine Kündigung wegen Schwangerschaft kann eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darstellen. Laut Uli Meisinger ist eine Kündigung in diesem Zusammenhang ein starkes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Daraus können Entschädigungsansprüche entstehen, für die ebenfalls Fristen gelten.
In solchen Fällen ist es sinnvoll, Unterlagen zu sammeln, die Schwangerschaft nachweisbar mitzuteilen und fachliche Unterstützung etwa bei Gewerkschaften, Arbeitskammern oder Anwälten einzuholen. dpa

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Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

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