Kirchenglocken, Orgel, Licht: Was Nachbarn meist hinnehmen müssen

Nachbarrecht bei Kirchenglocken, Orgelmusik, Kirchturmbeleuchtung und religiösen Neubauten. | Foto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Foto: Bundesgeschäftsstelle LBS
  • Nachbarrecht bei Kirchenglocken, Orgelmusik, Kirchturmbeleuchtung und religiösen Neubauten.
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Kirchenglocken Nachbarrecht. Gerichtsurteile zeigen, wann Glockenläuten, Orgelmusik oder Kirchturmlicht in Wohnlagen als zumutbar gelten und wo Grenzen bei Planung und Nutzung religiöser Gebäude liegen.

Die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) hat über ihren Infodienst Recht und Steuern eine Reihe von Entscheidungen gesammelt, die typische Konflikte zwischen Religionsausübung und Nachbarschaftsschutz einordnen. Im Kern geht es häufig um die Frage, ob eine Beeinträchtigung im Alltag wesentlich ist oder als sozialadäquat hinzunehmen bleibt.

Ein Beispiel ist das Zeitläuten einer Kirche über jeweils etwa fünfzehn Minuten zwischen 7 und 22 Uhr. Ein Anwohner fühlte sich gestört und bezeichnete das Läuten sogar als Körperverletzung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 3 K 7096/15) verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und sah den religiösen Ausdruck grundsätzlich als zumutbare Einwirkung, die in einer Innenstadtlage hinzunehmen sei.

Was Gerichte bei Streit um Kirche oder Moschee typischerweise abwägen

Die Urteile aus unterschiedlichen Bundesländern zeigen wiederkehrende Kriterien, die im Streitfall eine Rolle spielen können.

  • Häufigkeit und Dauer: Selbst bei einer Kirche ohne regelmäßige Gottesdienste kann ein gelegentliches Läuten zumutbar sein. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Az. 2 L 33/14) hielt ein dreiminütiges Läuten an Werktagen um 18 Uhr sowie wenige zusätzliche Anlässe wie Silvester für hinnehmbar.
  • Art der Beeinträchtigung: Nicht nur Lärm, auch Licht kann Thema sein. Eine Nachbarin störte sich an einer nächtlichen Kirchturmbeleuchtung mit kaltweißem Licht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 40/17) sah nur eine unwesentliche Beeinträchtigung. Außerdem könne der Lichteinfall durch lichtundurchlässige Vorhänge abgewehrt werden.
  • Vorbelastung und Umfeld: Bei Orgelmusik aus einem benachbarten Dom sprach das Landgericht Verden (Az. 7 O 162/09) von Hinnehmbarkeit. Der Dom habe bereits bestanden, als die Klägerin in die Nähe zog, und Kirchenmusik sei schon damals üblich gewesen.
  • Dimensionen und Folgewirkungen bei Neubauten: Beim Bau einer Moschee in einem Wohngebiet können Größe und Nutzung entscheidend werden. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az. 8 A 10433/23) lehnte einen Antrag ab, weil eine Nutzfläche von 2.226 Quadratmetern und zwei Gebetsräume mit 625 Quadratmetern Zweifel an der Vereinbarkeit mit einem Wohngebiet auslösten, unter anderem wegen möglichem Lärm, Verkehrsaufkommen und Parksituation.

Neben Immissionen spielen auch Eigentums- und Nutzungsfragen eine Rolle, wenn religiöse Träger als Bauherren oder Vertragspartner auftreten.

  • Vertragliche Fristen bei Grundstücksüberlassung: Eine Kommune hatte einem gemeinnützigen Verein per Erbbaurechtsvertrag über 60 Jahre ein Grundstück für Moschee und Kulturhaus überlassen, mit der Pflicht, binnen vier Jahren den ersten Bauabschnitt fertigzustellen. Weil das nicht geschah, wurde vertraglich der Heimfall erklärt. Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 191/22) sah darin kein unverhältnismäßiges Handeln der Gemeinde.
  • Religiöse Anforderungen im Baurecht: Eine syrisch-orthodoxe Kirche wollte eine bestehende Kirche im Industriegebiet um eine Krypta als Begräbnisstätte für zehn Priester ergänzen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 3 S 1184/16) befürwortete die Genehmigung, weil bei dieser Religionsgemeinschaft die Kirchenbestattung zwingend geboten sei und das zu berücksichtigen sei. 
  • Kirche als Vermieter: Kirchen können Wohnungen vermieten und Eigenbedarf geltend machen. Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 238/11) akzeptierte Eigenbedarf zugunsten einer Beratungsstelle der Diakonie zu Erziehung, Ehe und Lebensfragen, da die Diakonie als der Kirche nahestehende juristische Person gelte.
  • Denkmalschutz kann auch Kirchen binden: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 1 S 1070/11) wies den Plan zurück, auf einer geschützten Pfarrscheuer eine Photovoltaikanlage anzubringen, weil dies das Erscheinungsbild in der Umgebung der als Kulturdenkmale eingetragenen Kirche und des Pfarrhauses erheblich beeinträchtigen könne.

Praktisch bedeutet das: Bei Konflikten rund um religiöse Gebäude kommt es in vielen Fällen auf die konkrete Ortslage, die Intensität der Beeinträchtigung und den etablierten Charakter der Nutzung an. red

Autor:

Thorsten Kornmann aus Karlsruhe

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