Kinderlärm in der WEG: Was gilt und wie Konflikte kleiner werden
- Symbolbild: Kinderlärm ist in einer WEG oft hinzunehmen, aber Ruhezeiten und vermeidbarer Lärm bleiben ein Thema. Der Ratgeber ordnet ein, was rechtlich gilt und welche Lösungen Streit im Hausalltag reduzieren können.
- Foto: Sebra/stock.adobe.com
- hochgeladen von Thorsten Kornmann
Kinderlärm WEG Regeln. Kinder dürfen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich spielen und dabei auch laut sein, solange es um altersgerechtes Verhalten geht und vermeidbarer Lärm nicht unnötig eskaliert.
Im Alltag prallen in Mehrfamilienhäusern schnell Interessen aufeinander, etwa wenn es am Nachmittag über der Wohnung poltert oder Kinder im Hof toben. Die wichtigste praktische Einordnung ist: Für Kinderlärm gelten im deutschen Recht mildere Maßstäbe als für andere Geräusche, gleichzeitig bleibt das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft bestehen.
Der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) verweist darauf, dass § 22 Absatz 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz Geräusche durch Kinder aus Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung bewertet. Nach Darstellung von WiE hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt, dass dieser gesetzgeberische Maßstab auch im Wohnungseigentumsrecht mitzudenken ist.
Was in der WEG als zumutbar gilt
Wo die Grenze liegt, hängt laut WiE stark von den Umständen ab. Entscheidend sind vor allem Alter und Gesundheitszustand des Kindes sowie die Frage, ob Lärm vermeidbar ist.
- Jüngere Kinder: Von kleinen Kindern kann in der Praxis nicht erwartet werden, dass sie Ruhezeiten zuverlässig einhalten. Je jünger das Kind, desto weniger steuerbar ist das Verhalten.
- Ältere Kinder: Mit zunehmendem Alter kann mehr Rücksicht verlangt werden, etwa bei dauerhaftem Rennen in der Wohnung oder gezielt provoziertem Lärm.
- Vermeidbarkeit: Lärm, der ohne großen Aufwand reduziert werden kann, wird eher als beeinträchtigend bewertet als unvermeidbares Toben.
Ruhezeiten: Hausordnung und Landesrecht im Blick
Für die Einordnung spielt der Zeitpunkt eine große Rolle. Ruhezeiten sind in den Landesimmissionsschutzgesetzen der Bundesländer geregelt. Üblich ist eine Nachtruhe an Werktagen von 22 bis 6 Uhr. In manchen Kommunen kommt eine Mittagsruhe hinzu.
Zusätzlich können in Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften in der Hausordnung konkrete Ruhezeiten festgehalten sein. Diese Zeiten sind im Alltag oft der Maßstab, an dem sich Nachbarn orientieren, wenn es wiederholt Streit um Geräusche gibt.
Musizieren: Kein generelles Verbot, aber Grenzen
Ein häufiger Konfliktpunkt ist das Üben von Instrumenten. WiE nennt hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der ein generelles Musizierverbot in Mehrfamilienhäusern unwirksam ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober, Az. V ZR 143/17). Gleichzeitig bedeutet das nicht, dass unbegrenzt gespielt werden darf.
Als grober Richtwert nennt WiE die in der Rechtsprechung verwendeten Zeitspannen:
- zwei bis drei Stunden an Werktagen
- ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen
Voraussetzung ist, dass allgemeine Ruhezeiten eingehalten werden.
Konflikte entschärfen: Toleranz und praktische Lösungen
WiE ordnet ein, dass in einer WEG regelmäßig unterschiedliche Bedürfnisse zusammentreffen. In der Praxis helfen oft weniger Grundsatzdebatten, sondern Lösungen, die beide Seiten entlasten.
- Vermeidbare Belastungen reduzieren: Eltern können im Rahmen des Möglichen dafür sorgen, dass unnötiger Lärm vermieden wird.
- Schallschutz verbessern: Zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen können Konflikte langfristig entschärfen.
- Gemeinschaftsflächen absprechen: Wenn Flächen sowohl Ruhe- als auch Spielflächen sind, kann eine gemeinsame Aufteilung helfen, Interessen auszugleichen.
WiE betont dabei den Nutzen von Perspektivwechsel und Gespräch, um einvernehmliche Lösungen wahrscheinlicher zu machen.
Spielplatz und Spielgeräte: Verantwortung der Eigentümergemeinschaft
Gibt es in der WEG Spielgeräte oder einen eigenen Spielplatz, trägt die Eigentümergemeinschaft laut WiE die volle Verantwortung für den sicheren Zustand. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen sowie Instandhaltung, um typische Risiken wie morsches Holz oder Roststellen früh zu erkennen und zu beseitigen.
Aufsicht: Was oft missverstanden wird
Ein weiterer Streitpunkt ist die Aufsicht. WiE weist darauf hin, dass Kinder draußen spielen dürfen, ohne ständig beaufsichtigt zu werden. Die Aufsichtspflicht hängt vom Alter und Entwicklungsstand ab.
- Bei normal entwickelten Kindern ab vier Jahren genügen regelmäßige Kontrollen in kurzen Zeitabständen.
- Bei Kindern ab sieben Jahren reicht es in der Regel, wenn ein grober Überblick über die Aktivitäten besteht.
Am Ende ist die praktisch wichtigste Konsequenz: Kinderlärm wird rechtlich oft weitergehend toleriert, dennoch lassen sich viele Konflikte in der WEG durch klare Ruhezeiten, Rücksicht und passende Maßnahmen im Gebäude spürbar reduzieren.
Autor:Thorsten Kornmann aus Karlsruhe |