Im Urlaub gestrandet: Wann der Lohn ausfällt

Fehlende Arbeitsleistung: In Katastrophenfällen, die den Arbeitnehmer am Erreichen des Arbeitsortes hindern, besteht kein Anspruch auf Lohn | Foto: dpa
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Wer wegen der Lage im Nahen Osten nicht nach Hause kommt, kann nach Ende des Urlaubs oft nicht arbeiten und muss in dieser Zeit ohne Gehalt auskommen. Der praktische Kern lautet: Ist die Rückreise objektiv unmöglich, entfällt zwar die Arbeitspflicht, aber in der Regel auch der Anspruch auf Lohn.

Nach Einschätzung des ADAC sitzen weiterhin Zehntausende Reisende in der Region fest. Betroffen sind Urlauber, aber auch Menschen, die den Nahen Osten nur als Umsteigepunkt genutzt haben. Für viele endet der genehmigte Urlaub, bevor die Rückkehr möglich ist. Damit stellt sich im Alltag schnell die Frage nach Einkommen und Absicherung.

Warum ohne Arbeit meist kein Lohn gezahlt wird

Arbeitsrechtlich liegt in solchen Fällen eine sogenannte Unmöglichkeit vor, wenn etwa Flüge ausfallen und eine Rückreise faktisch nicht machbar ist. Beschäftigte können dann ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. „Für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit entfällt in der Regel die Arbeitspflicht“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Gleichzeitig gilt jedoch der Grundsatz: Ohne Arbeitsleistung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung.

Das kann spürbare Folgen haben, wenn sich die Rückkehr über Wochen hinzieht. Ein automatischer finanzieller Ausgleich greift nicht. „Wir haben für Katastrophenfälle, die den Arbeitnehmer an dem Erreichen des Arbeitsortes hindern, kein soziales Sicherungssystem“, so Oberthür. Staatliche Hilfen oder Sonderzahlungen sind in solchen Konstellationen nicht vorgesehen.

Am Ende bedeutet das für Betroffene vor allem finanzielle Planungssicherheit erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. dpaWer wegen der Lage im Nahen Osten nicht nach Hause kommt, kann nach Ende des Urlaubs oft nicht arbeiten und muss in dieser Zeit ohne Gehalt auskommen. Der praktische Kern lautet: Ist die Rückreise objektiv unmöglich, entfällt zwar die Arbeitspflicht, aber in der Regel auch der Anspruch auf Lohn.

Nach Einschätzung des ADAC sitzen weiterhin Zehntausende Reisende in der Region fest. Betroffen sind Urlauber, aber auch Menschen, die den Nahen Osten nur als Umsteigepunkt genutzt haben. Für viele endet der genehmigte Urlaub, bevor die Rückkehr möglich ist. Damit stellt sich im Alltag schnell die Frage nach Einkommen und Absicherung.

Warum ohne Arbeit meist kein Lohn gezahlt wird

Arbeitsrechtlich liegt in solchen Fällen eine sogenannte Unmöglichkeit vor, wenn etwa Flüge ausfallen und eine Rückreise faktisch nicht machbar ist. Beschäftigte können dann ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. „Für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit entfällt in der Regel die Arbeitspflicht“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Gleichzeitig gilt jedoch der Grundsatz: Ohne Arbeitsleistung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung.

Das kann spürbare Folgen haben, wenn sich die Rückkehr über Wochen hinzieht. Ein automatischer finanzieller Ausgleich greift nicht. „Wir haben für Katastrophenfälle, die den Arbeitnehmer an dem Erreichen des Arbeitsortes hindern, kein soziales Sicherungssystem“, so Oberthür. Staatliche Hilfen oder Sonderzahlungen sind in solchen Konstellationen nicht vorgesehen.

Am Ende bedeutet das für Betroffene vor allem finanzielle Planungssicherheit erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. dpa

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Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

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