Haftung nach Unfall mit Kind: Warum Aufsicht entscheidend ist
- Fahrzeugführer müssen in Fußgängerzonen besonders vorsichtig sein und Gefährdungen von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen ausschließen.
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Unfall mit Kind. In einer Fußgängerzone kann selbst Schrittgeschwindigkeit zu schnell sein. Kommt es dort zu einem Unfall mit einem Kleinkind, haftet meist der Fahrer. Doch auch Aufsichtspersonen können einen großen Teil der Verantwortung tragen, wenn das Kind nicht unmittelbar kontrolliert wird.
Die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Gefährdungen für Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen durch besonders vorsichtiges Verhalten ausgeschlossen werden. Gerade in Bereichen wie Fußgängerzonen, in denen Lieferverkehr erlaubt ist, reicht langsames Fahren allein nicht immer aus.
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt, wie Gerichte solche Situationen bewerten. Demnach kann auch eine Aufsichtsperson mithaften, wenn ein sehr junges Kind nicht so beaufsichtigt wird, dass jederzeit eingegriffen werden kann.
Kleinkind läuft vor Lieferfahrzeug
Im konkreten Fall fuhr ein Mann mit einem Kleintransporter mit Schrittgeschwindigkeit durch eine Fußgängerzone. Rechts befand sich eine Eisdiele, daneben ein Spielplatz. Ein Großvater war mit zwei Enkeln dort. Er saß an einem Tisch der Eisdiele mit Blick auf den Spielplatz.
Das ältere Kind spielte bereits im Sandkasten. Das jüngere, etwa 15 Monate alte Kind lief über den Gehweg direkt vor den Kleintransporter. Das Fahrzeug erfasste das Kind und überrollte es. Das Kleinkind wurde schwer verletzt.
Das Strafverfahren gegen den Fahrer wurde später eingestellt. Die Eltern verlangten dennoch Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Versicherung des Fahrers. Aus ihrer Sicht war der Transporter für die Situation vor Ort zu schnell unterwegs.
Die Versicherung zahlte zwar, forderte aber einen Teil des Geldes vom Großvater zurück. Nach ihrer Einschätzung hatte der Aufsichtspflichtige das sehr junge Kind nicht ausreichend im Blick. Der Streit landete vor Gericht.
Gericht sieht Verantwortung bei Fahrer und Aufsicht
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied auf eine Haftungsaufteilung. Die Versicherung des Fahrers musste 55 Prozent tragen. Auf den Großvater entfielen 45 Prozent. Das Gericht stellte klar, dass Kleinkinder in solchen Situationen ständig so beaufsichtigt werden müssen, dass ein unmittelbares Eingreifen möglich bleibt.
Je gefährlicher die Umgebung, desto höher sind die Anforderungen an die Aufsicht. Kinder in diesem Alter können Risiken im Straßenraum noch nicht einschätzen. Ist die Aufsichtsperson zu weit entfernt, um das Kind sofort festhalten zu können, kann ein Mitverschulden angenommen werden.
Auch Fahrer müssen mit unerwartetem Verhalten rechnen
Trotz der Mitschuld der Aufsichtsperson sah das Gericht auch klare Pflichten beim Fahrer. Wenn Kinder in der Nähe sind oder ein Spielplatz unmittelbar angrenzt, müssen Fahrer besonders vorsichtig sein.
Nach Einschätzung eines Sachverständigen hätte der Fahrer gegebenenfalls anhalten und prüfen müssen, ob der Weg wirklich frei ist. Bei ausreichender Aufmerksamkeit wäre der Unfall vermeidbar gewesen.
Der Beschluss des Gerichts zeigt, dass bei Unfällen mit kleinen Kindern häufig mehrere Beteiligte Verantwortung tragen. Entscheidend ist, ob sowohl Fahrer als auch Aufsichtsperson alles Zumutbare getan haben, um eine Gefährdung zu verhindern. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |