Flugausfall: Airlines müssen teils auch Bier und Wein erstatten

Weder notwendig noch angemessen: Kauft man während der Wartezeit auf Kosten der Airline Cocktails oder Schnäpse, bekommt man im Zweifel das Geld nicht erstattet | Foto: dpa
  • Weder notwendig noch angemessen: Kauft man während der Wartezeit auf Kosten der Airline Cocktails oder Schnäpse, bekommt man im Zweifel das Geld nicht erstattet
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  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Flugausfall Verpflegung. Bei langen Wartezeiten am Flughafen müssen Airlines in der EU Essen und Getränke bezahlen oder erstatten. Dazu können sogar Bier oder Wein gehören. Hochprozentiger Alkohol fällt jedoch meist nicht darunter.

Wenn ein Flug mehrere Stunden verspätet ist oder ganz ausfällt, haben Passagiere nach der EU‑Fluggastrechteverordnung Anspruch auf sogenannte Mahlzeiten und Erfrischungen. Können Airlines diese Versorgung nicht direkt bereitstellen, dürfen Reisende sich selbst verpflegen und die Kosten später einreichen.

Ein Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt jedoch, wo Grenzen liegen. Das Gericht entschied, dass eine Airline zwar Bier, Radler und Wein erstatten muss, nicht aber Kräuterschnaps. Über die Entscheidung berichtete das Rechtsportal "beck-aktuell".

Bier und Wein können als Erfrischung gelten

Im konkreten Fall saß eine Familie nach einem Flugausfall zwei Tage am Flughafen fest, bis ein Ersatzflug verfügbar war. In dieser Zeit hatten die Erwachsenen unter anderem Bier, Radler und Wein bestellt. Die Airline verweigerte zunächst die Erstattung.

Das Amtsgericht Köln sah das teilweise anders. Die Ausgaben für alkoholische Getränke seien in moderatem Umfang erstattungsfähig. Laut Urteil gehörten dazu konkret:

  • drei Gläser Wein
  • acht Bier
  • ein Radler

Über zwei Tage verteilt sei diese Menge noch angemessen. Nach Ansicht des Gerichts könne sie sogar der Flüssigkeitszufuhr dienen, weil der Alkoholkonsum gering geblieben sei und die entwässernde Wirkung dadurch kaum ins Gewicht falle.

Bei Schnaps ziehen Gerichte eine klare Grenze

Anders bewertete das Gericht hochprozentigen Alkohol. Die geforderten 14 Euro für Kräuterschnaps musste die Airline nicht erstatten. Spirituosen seien weder notwendig noch angemessen, so die Begründung des Gerichts (Az.: 164 C 1107/24).

Auch andere Gerichte haben sich bereits mit der Frage beschäftigt, welche Getränke unter „Mahlzeiten und Erfrischungen“ fallen. Die Entscheidungen unterscheiden sich teilweise:

  • Das Amtsgericht Düsseldorf hielt im Jahr 2019 „Champagnercocktails und Dessertwein“ für erstattungsfähig (Az.: 27 C 257/18).
  • Das Amtsgericht Hannover entschied 2023, dass Aperol Spritz nicht als Erfrischung gilt (Az.: 513 C 8538/22).
  • Das Amtsgericht Memmingen sah 2021 Bier noch als Erfrischung an, Wein dagegen nicht (Az.: 11 C 157/21).

Ein Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom Jahr 2024 stellt zudem klar, dass die EU‑Verordnung alkoholische Getränke grundsätzlich nicht ausschließt. Ob ein Getränk erstattungsfähig ist, hängt jedoch davon ab, ob es als angemessene Verpflegung gilt oder eher als Genussmittel.

Maßvoller Konsum entscheidet über die Erstattung

Für Reisende ergibt sich daraus eine praktische Orientierung. Getränke wie Wasser, Softdrinks, Bier oder gelegentlich ein Glas Wein können bei langen Wartezeiten erstattungsfähig sein. Cocktails oder hochprozentiger Alkohol werden dagegen häufig als private Ausgabe gewertet.

Gerichte prüfen im Einzelfall vor allem die Menge, den Anlass und die Dauer der Wartezeit. Maßvoller Konsum gilt daher eher als Teil der notwendigen Verpflegung während einer Flugverspätung. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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