Fahrverbot für Autofahrer: Rotlicht gilt auch nach Spurwechsel

Entscheidend ist nicht, wo man herkommt, sondern wo man hinwill: So könnte man das Spurwechsel-Urteil des Obersten Landesgerichts auch zusammenfassen. | Foto: dpa
  • Entscheidend ist nicht, wo man herkommt, sondern wo man hinwill: So könnte man das Spurwechsel-Urteil des Obersten Landesgerichts auch zusammenfassen.
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Fahrverbot nach Rotlichtverstoß. Autofahrer müssen auch dann mit einem Fahrverbot rechnen, wenn sie bei Grün in eine Kreuzung einfahren und erst dort auf eine Spur mit roter Ampel wechseln. Für den Alltag heißt das, dass bei getrennt geregelten Abbiegespuren nicht nur das Einfahren in die Kreuzung zählt, sondern auch die Spur, auf der die Fahrt im geschützten Kreuzungsbereich fortgesetzt wird.

Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden und damit klargestellt, dass ein solcher Spurwechsel als Rotlichtverstoß gewertet werden kann. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Auch vorsichtiger Spurwechsel schützt nicht vor dem Fahrverbot

Ausgangspunkt war der Fall eines Taxifahrers. Er war bei grünem Ampelpfeil für Linksabbieger in eine Kreuzung eingefahren, entschied sich wegen eines geänderten Fahrziels seines Fahrgasts aber noch im Kreuzungsbereich für die Rechtsabbiegerspur.

Für diese Spur zeigte die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einer Sekunde Rot an. Damit lag nach Gerichtsangaben ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor.

Das Amtsgericht hatte den Fall zunächst als atypische Ausnahmesituation gewertet. Es senkte die Geldbuße auf 55 Euro und sah von dem einmonatigen Fahrverbot ab, weil niemand konkret gefährdet worden sei.

Bei getrennten Ampelspuren zählt die jeweils freigegebene Fahrspur

Das Oberste Landesgericht hob diese Bewertung auf. Nach der Entscheidung begeht bei mehrspuriger Verkehrsführung mit richtungsbezogenen Spuren und eigener Lichtzeichenregelung auch derjenige einen Rotlichtverstoß, der zunächst auf einer grün freigegebenen Spur über die Haltelinie fährt und danach auf einen rot gesperrten Fahrstreifen wechselt.

Nach Auffassung des Gerichts reicht es für eine Ausnahme vom Regelfahrverbot nicht aus, dass der Fahrer besonders vorsichtig unterwegs war oder niemand konkret gefährdet wurde. Die abstrakte Gefahr eines Rotlichtverstoßes werde durch den Spurwechsel im Kreuzungsbereich nicht geringer.

Für Autofahrer bedeutet die Entscheidung, dass ein spontaner Spurwechsel in der Kreuzung trotz vorsichtiger Fahrweise ein Fahrverbot nach sich ziehen kann. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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