Enkel sehen: Wann Großeltern Umgang bekommen
- Kindeswohl steht im Mittelpunkt: Großeltern können trotz Spannungen mit den Eltern ein Umgangsrecht haben, wenn die Kinder den Kontakt ausdrücklich wünschen.
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Enkel sehen. Großeltern können auch bei Familienstreit ein Recht auf Umgang haben, wenn der Kontakt dem Kindeswohl dient und die Kinder ihn ausdrücklich wünschen.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Elternteil den Kontakt ablehnt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken stellte in einem Beschluss klar, dass der Blickwinkel der Kinder maßgeblich ist. Ein begleiteter Umgang kann Konflikte abfedern und familiäre Bindungen erhalten.
Der Wunsch der Kinder kann den Ausschlag geben
Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter mit drei Kindern zunächst bei der Großmutter gelebt. Nach dem Umzug, der Trennung der Eltern und einer Inobhutnahme durch das Jugendamt lebten zwei Kinder beim allein sorgeberechtigten Vater in einer Eltern-Kind-Wohngruppe. Das dritte Kind kam in eine weitere Einrichtung.
Die Großmutter und der Stiefgroßvater beantragten, die Kinder alle zwei Wochen sehen zu dürfen. Das Amtsgericht lehnte dies zunächst ab. Es sah fehlende Bindungen, eine hohe Belastung der Kinder sowie die Konflikte in der Familie als Gründe gegen den Umgang.
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Weil die Kinder aufgrund des früheren Zusammenlebens selbst Kontakt zu den Großeltern wünschten, könne ein vollständiger Abbruch der familiären Beziehungen langfristig nicht förderlich sein.
Begleiteter Umgang kann Konflikte begrenzen
Nach Auffassung des Gerichts kann Umgang auch dann dem Kindeswohl dienen, wenn Eltern und Großeltern zerstritten sind. Voraussetzung bleibt, dass der Kontakt die Entwicklung der Kinder positiv beeinflusst. Ein Loyalitätskonflikt allein schließt den Umgang nicht automatisch aus.
Im konkreten Fall ordnete das Gericht einen niedrigschwelligen begleiteten Umgang an. Diese Form soll negative Einflussnahmen vermeiden, den Vater entlasten und den Kindern einen geschützten Kontakt ermöglichen.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist auf den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom Az. 6 UF 112/25. Für vergleichbare Fälle bedeutet das, dass weder der Streit unter Erwachsenen noch ein pauschales Nein eines Elternteils allein entscheidet, sondern das Wohl und der nachvollziehbar geäußerte Wunsch des Kindes. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |