Eigenheim bei Pflege schützen: Wann das Sozialamt zugreift
- Hohe Eigenanteile bei Pflegekosten: Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Kosten, wodurch Pflegebedürftige oft erhebliche finanzielle Eigenleistungen tragen müssen. (zu dpa: «Pflegebedürftig? Wann das Sozialamt aufs Eigenheim zugreift»)
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Eigenheim bei Pflegekosten. Reicht die Rente für ein Pflege- oder Seniorenheim nicht aus, kann das Sozialamt unter bestimmten Bedingungen auch Vermögen prüfen. Dazu kann grundsätzlich auch eine Immobilie gehören. Entscheidend ist, ob das Haus oder die Wohnung als sogenanntes Schonvermögen gilt.
Die Pflegeversicherung übernimmt je nach Pflegegrad nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Gerade bei einem Heimplatz bleibt oft ein hoher Eigenanteil übrig. Wenn Einkommen und Vermögen dafür nicht reichen, kann beim Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden.
Das Amt prüft dann, welche eigenen Mittel eingesetzt werden müssen. Dazu zählt zunächst vorhandenes Geldvermögen. Ein Grundfreibetrag von 10.000 Euro bleibt unangetastet. Wer Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält, kann zusätzlich einen weiteren Freibetrag von bis zu 25.000 Euro behalten.
Immobilie bleibt oft geschützt – aber nicht immer
Auch ein Eigenheim kann grundsätzlich zur Finanzierung von Pflegekosten herangezogen werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Immobilie nicht unter das gesetzliche Schonvermögen fällt.
Als geschützt gilt eine Immobilie in der Regel in zwei Fällen:
- Wenn eine pflegebedürftige Person weiterhin selbst darin lebt und zu Hause gepflegt wird.
- Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin bei einem Heimaufenthalt weiterhin dort wohnt.
Ob ein Haus oder eine Wohnung als „angemessen“ gilt, wird im Einzelfall bewertet. Kriterien sind unter anderem:
- Anzahl der Bewohner
- Wohnbedarf
- Größe von Haus und Grundstück
- Zuschnitt und Ausstattung der Immobilie
- Wert des Grundstücks
Ist eine Immobilie deutlich größer oder wertvoller als für die Wohnsituation nötig, kann das Sozialamt prüfen, ob sie zur Finanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden muss.
Auch Kinder können finanziell herangezogen werden
Neben dem Vermögen der pflegebedürftigen Person prüft das Sozialamt auch Unterhaltspflichten von Angehörigen. Kinder können beteiligt werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das vorhandene Vermögen der Kinder spielt dabei keine Rolle.
Die Forderung einzelner Politiker, Pflegekosten notfalls auch über Immobilien zu finanzieren, ist daher keine grundlegend neue Regel. Bereits heute kann das Sozialamt Vermögen einschließlich Immobilien prüfen, wenn staatliche Hilfe zur Pflege beantragt wird. dpa/red
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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