E-Rezept und Steuererklärung: Nur so kannst du Krankheitskosten absetzen

Für Krankheitskosten in der Steuer wird beim E-Rezept ab 2025 ein vollständiger Apothekenbeleg mit Name wichtiger. Ohne diese Angaben kann das Finanzamt Ausgaben ablehnen. | Foto: Krakenimages.com/stock.adobe.com
  • Für Krankheitskosten in der Steuer wird beim E-Rezept ab 2025 ein vollständiger Apothekenbeleg mit Name wichtiger. Ohne diese Angaben kann das Finanzamt Ausgaben ablehnen.
  • Foto: Krakenimages.com/stock.adobe.com
  • hochgeladen von Laura Lüttmann

E-Rezept und Steuererklärung. Wer Krankheitskosten steuerlich absetzen will, braucht ab dem Veranlagungszeitraum 2025 einen vollständigen Apothekenbeleg, sonst können die Ausgaben vom Finanzamt unberücksichtigt bleiben.

Im Alltag betrifft das vor allem Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Der entscheidende Punkt ist der Nachweis: Für die Steuererklärung 2024 gab es laut einer Information der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) noch eine Übergangsregel, ab 2025 gelten wieder die regulären Anforderungen.

Krankheitskosten lassen sich grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, aber erst oberhalb der „zumutbaren Belastung“. Diese liegt je nach Gesamteinkünften, Veranlagungsart und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur der Teil darüber mindert die Steuer.

Was sich beim E-Rezept beim Nachweis ändert

Früher reichte häufig das Rezept aus der Arztpraxis oder eine ärztliche Verordnung als Nachweis. Mit dem E-Rezept entfällt das ausgedruckte Rezept als Beleg, deshalb war für 2024 eine Ausnahme vorgesehen: Quittungen ohne Namensnennung wurden anerkannt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist diese Übergangsregel beendet. Für Krankheitskosten im Zusammenhang mit E-Rezepten akzeptieren Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege. Nach Angaben der VLH müssen diese zwingend vollständig sein und den Namen der steuerpflichtigen Person enthalten, damit die Ausgaben zugeordnet werden können.

Wer bereits Apothekenbelege aus dem vergangenen Jahr ohne Namensangabe hat, kann nach dem Hinweis der VLH die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.

Unterm Strich wird beim Einlösen von E-Rezepten der korrekte Apothekenbeleg zur zentralen Voraussetzung, damit Krankheitskosten steuerlich überhaupt eine Chance auf Anerkennung haben.

Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

Autor:

Laura Lüttmann aus Neustadt/Weinstraße

Laura Lüttmann auf LinkedIn

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

46 folgen diesem Profil
Kommentare sind deaktiviert.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.