Düngegesetz: Ausnahmeregelung im Gemüsebau rückt näher

Eine geplante Öffnung im Düngegesetz soll Nachernte-Stickstoffwerte im Gemüsebau differenzierter bewerten. Entscheidend sind Folgemaßnahmen wie Zwischenfrüchte oder Bodenbedeckung zum Schutz der Gewässer. | Foto: Aul Zitzke/stock.adobe.com
  • Eine geplante Öffnung im Düngegesetz soll Nachernte-Stickstoffwerte im Gemüsebau differenzierter bewerten. Entscheidend sind Folgemaßnahmen wie Zwischenfrüchte oder Bodenbedeckung zum Schutz der Gewässer.
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Düngegesetz Gemüsebau Ausnahmeregelung. Die geplante Änderung kann dafür sorgen, dass erhöhte Stickstoffwerte im Boden nach der Gemüseernte nicht automatisch als Überdüngung gewertet werden, wenn nachvollziehbar ist, dass sie kultur- und erntebedingt entstehen.

Gerade bei Gemüsekulturen, die vor der Blüte und damit oft „unreif“ geerntet werden, bleiben zum Erntezeitpunkt naturgemäß größere Nährstoffmengen im Boden zurück. Für Betriebe kann das in der Praxis weniger Streit um Messwerte bedeuten, ohne dass der Gewässerschutz grundsätzlich aufgeweicht wird.

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) unterstützt deshalb den Ansatz im aktuellen Entwurf des Düngegesetzes, Nachernte-Nmin-Werte im Gemüsebau differenzierter zu bewerten. Gemeint sind Stickstoffmengen im Boden, die nach der Ernte gemessen werden und bisher häufig pauschal als Hinweis auf zu hohe Düngung interpretiert wurden.

Warum Nachernte-Werte im Gemüsebau oft höher ausfallen

Im Gemüsebau wird nicht bis zur vollständigen Abreife gewartet, wie es in anderen Kulturen üblich sein kann. Dadurch nimmt die Pflanze weniger Stickstoff bis zum Erntezeitpunkt auf. Gleichzeitig verbleiben Pflanzenreste und Nährstoffe im System, was Messwerte nach der Ernte nach oben treiben kann.

Der entscheidende Punkt in der geplanten Gesetzesöffnung ist, dass ein höherer Nacherntewert nicht automatisch bedeuten muss, dass zuvor zu viel gedüngt wurde. Er kann auch eine Folge der Produktionsweise sein.

Was die Ausnahmeregelung voraussichtlich knüpft: Gewässerschutz durch Folgemaßnahmen

Der Entwurf eröffnet die Möglichkeit, für Gemüsebaukulturen eine eigenständige Ausnahmeregelung vorzusehen. Voraussetzung ist, dass der Gewässerschutz durch geeignete Folgemaßnahmen nachweislich sichergestellt wird. Als Beispiele werden genannt:

  • Zwischenfruchtanbau, um Stickstoff nach der Ernte aufzunehmen
  • Bodenbedeckung, um Auswaschung zu reduzieren
  • angepasste Fruchtfolgen
  • gezielte Stickstoffaufnahme durch Folgekulturen

Für den Alltag in Gartenbau- und Gemüsebaubetrieben bedeutet das vor allem: Nicht der einzelne Messwert steht isoliert im Vordergrund, sondern die Kombination aus Kultur, Erntezeitpunkt und dem, was danach auf der Fläche passiert.

Worauf es als Nächstes ankommt: Rechtsverordnung und praktische Umsetzung

Der ZVG bewertet die geplante Öffnung als Schritt, der die tatsächlichen Produktionsbedingungen stärker berücksichtigt. Gleichzeitig hängt die Wirkung in der Praxis davon ab, wie die nachgelagerte Rechtsverordnung ausgestaltet wird.

Aus Sicht des Berufsstands soll die Regelung praxistauglich, unbürokratisch und rechtssicher werden. Für Betriebe ist das relevant, weil der Nutzen der Öffnung nur dann ankommt, wenn die Anforderungen an Nachweise und Folgemaßnahmen klar definiert und im Betriebsalltag leistbar sind.

Unterm Strich kann die Änderung dabei helfen, Gemüsebau realistischer zu bewerten, solange Schutzmaßnahmen nach der Ernte nachvollziehbar organisiert sind. (red)

Autor:

Thorsten Kornmann aus Karlsruhe

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