Bußgeld vermeiden: Nachschulung kann Autofahrern helfen
- Zu dolle auf die Tube gedrückt? Dann ist ein Bußgeld fällig - eigentlich. Denn unter Umständen kann eine freiwillige psychologische Nachschulung an die Stelle der Geldbuße treten.
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Bußgeld vermeiden. Eine freiwillige verkehrspsychologische Nachschulung kann Autofahrern nach einem Verkehrsverstoß im Einzelfall helfen, ein laufendes Bußgeldverfahren ohne weitere Geldbuße zu beenden.
Wer etwa zu schnell gefahren ist, hat dadurch aber keinen sicheren Anspruch auf eine Einstellung. Entscheidend bleiben die Umstände des Falls, die Wirkung der Maßnahme und die Bewertung durch das Gericht.
Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. Das Aktenzeichen lautet 2 ORBs 3700 SsRs 351/25. In dem Fall hatte ein Autofahrer nachträglich und aus freien Stücken an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen.
Nachschulung kann den Zweck der Sanktion erfüllen
Der Verteidiger des Mannes hatte bereits vorab schriftlich beim Gericht angefragt, ob die geplante Teilnahme an einer bestimmten Präventionsmaßnahme zu einer Einstellung des Verfahrens führen könne. Diese Anfrage wurde jedoch fälschlicherweise nicht wie üblich zur Stellungnahme an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet.
Trotzdem wies das Gericht die Anfrage zunächst als unzulässig zurück. Der Rechtsanwalt beschwerte sich dagegen und legte zusätzlich eine Bestätigung vor, dass sein Mandant die verkehrspsychologische Schulung tatsächlich und erfolgreich absolviert hatte.
Daraufhin setzte das Gericht das Verfahren in den vorherigen Stand zurück und holte die Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft nach. Mit deren Zustimmung stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren schließlich ein.
Kein Automatismus bei Verkehrsverstößen
Nach Auffassung des Gerichts war in diesem konkreten Fall keine zusätzliche erzieherische Wirkung durch ein Bußgeld mehr nötig. Maßgeblich war, dass der Betroffene inzwischen erfolgreich an der Nachschulung teilgenommen hatte. Der mit der Sanktion verfolgte Erziehungszweck sei damit bereits erreicht worden.
Für Autofahrer ist vor allem die Einordnung wichtig: Eine freiwillige Nachschulung kann bei der gerichtlichen Bewertung berücksichtigt werden, ersetzt aber nicht automatisch ein Bußgeld. Relevant sind unter anderem diese Punkte:
- die Art und Schwere des Verkehrsverstoßes
- die Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit der Teilnahme
- der Zeitpunkt der Nachschulung im laufenden Verfahren
- die Einschätzung des Gerichts und der zuständigen Staatsanwaltschaft
Der DAV betont ausdrücklich, dass es keinen Automatismus gibt. Ob eine verkehrspsychologische Maßnahme Auswirkungen auf ein Bußgeldverfahren hat, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |