Bürgergeld: Ehe zählt trotz zwei Wohnungen weiter
- Zwei Adressen reichen nicht: Das Sozialgericht Hannover sieht eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Ehe nach außen erkennbar weiter besteht – inklusive Kinderbetreuung und Wohnungsschlüssel. (zu dpa: «Gericht: Ehe bleibt Bedarfsgemeinschaft trotz zwei Wohnungen»)
- Foto: dpa
- hochgeladen von Cornelia Bauer
Bürgergeld und Bedarfsgemeinschaft. Getrennte Wohnungen bedeuten für verheiratete Paare nicht automatisch, dass sie beim Bürgergeld als getrennt gelten. Wenn die Ehe weiterhin gelebt wird, kann das Einkommen des Partners weiterhin angerechnet werden. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover.
Eine Bürgergeldempfängerin hatte für sich und ihre vier Kinder höhere Leistungen verlangt. Sie argumentierte, dass sie nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe und deshalb keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mehr bestehe. Dadurch sollte das Einkommen des Mannes bei der Berechnung der Leistungen unberücksichtigt bleiben.
Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Gemeinsamer Familienalltag spricht gegen dauerhafte Trennung
Nach Auffassung des Sozialgerichts Hannover lebten die Eheleute ihre Ehe weiterhin. Der Mann betreute regelmäßig die Kinder, half bei Krankheit aus und war in den Familienalltag eingebunden. Zudem besaß er einen Schlüssel zur Wohnung seiner Frau und unternahm mit der Familie gemeinsame Ausflüge.
Allein getrennte Wohnungen seien deshalb kein entscheidendes Kriterium für ein dauerhaftes Getrenntleben. Maßgeblich ist laut Gericht vielmehr, ob mindestens ein Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und dies auch nach außen erkennbar wird.
Da es dafür im konkreten Fall keine Hinweise gab, blieb die Frau Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Das Einkommen des Mannes durfte deshalb bei der Berechnung des Bürgergelds berücksichtigt werden. Der Antrag auf höhere Leistungen blieb erfolglos (Az.: S 7 AS 334/26 ER). dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |