Abschiedsfeier im Job: Warum sie meist steuerfrei bleibt

Ein letztes Anstoßen mit den Kollegen: Firmenabschiede bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. (zu dpa: «Firmenabschied ist kein geldwerter Vorteil») | Foto: dpa
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Abschiedsfeier im Job. Wenn Unternehmen langjährige Beschäftigte in den Ruhestand verabschieden, führt eine vom Arbeitgeber organisierte Feier in vielen Fällen nicht zu zusätzlicher Lohnsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung überwiegend betrieblich geprägt ist.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen einen leitenden Mitarbeiter nach vielen Jahren Tätigkeit mit einer Feier verabschiedet. Der Arbeitgeber organisierte das Fest, übernahm die Kosten und lud neben Kolleginnen und Kollegen auch Angehörige des künftigen Ruheständlers ein.

Das Finanzamt wertete die Veranstaltung zunächst als geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter. Begründung war, dass die anteiligen Kosten pro Teilnehmer über der Freigrenze von 110 Euro lagen, die normalerweise für Betriebsveranstaltungen gilt.

Betrieblicher Anlass steht im Mittelpunkt

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Einschätzung. Nach Auffassung der Richter kommt es nicht allein auf die Höhe der Kosten an. Maßgeblich ist der Charakter der Veranstaltung.

Ist der Arbeitgeber Gastgeber, legt er die Gästeliste fest und steht ein betrieblicher Anlass im Vordergrund, liegt in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine Verabschiedung nach langjähriger Tätigkeit gilt typischerweise als solch ein Anlass. Dann überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens.

Auch die Teilnahme von Familienangehörigen ändert daran grundsätzlich nichts. Werden Ehepartner oder andere Angehörige vom Arbeitgeber eingeladen und ist ihre Anwesenheit gesellschaftlich üblich, entsteht laut Gericht ebenfalls kein steuerpflichtiger Vorteil.

Organisation muss klar vom Arbeitgeber ausgehen

Für Unternehmen hat das Urteil praktische Bedeutung. Viele Betriebe verabschieden Beschäftigte beim Eintritt in den Ruhestand oder beim Ausscheiden mit einer Feier. Bisher bestand dabei häufig Unsicherheit über mögliche steuerliche Folgen.

Nach der Entscheidung kommt es vor allem darauf an, dass Organisation, Einladung und Finanzierung eindeutig vom Arbeitgeber ausgehen und der Anlass betrieblich geprägt ist. Unter diesen Voraussetzungen wird eine Abschiedsfeier steuerlich in der Regel nicht als zusätzlicher Arbeitslohn gewertet. dpa/red

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Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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