Wende im Stuttgarter Prozess: Skype-Mitschnitt soll Tat nicht belegen
- Der ehemals ranghöchste uniformierte Polizeibeamte des Landes steht zum zweiten Mal vor Gericht. (Archivbild)
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Stuttgart. Im Prozess gegen einen suspendierten Polizeiinspekteur zeichnet sich eine wichtige Wendung ab. Das Landgericht Stuttgart sieht in einem heimlich aufgezeichneten Skype-Telefonat keinen Beweis für eine strafbare Handlung.
Nach Einschätzung der Kammer darf der Mitschnitt nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Die Vorsitzende Richterin erklärte, das Gespräch liefere keinen ausreichenden Nachweis für die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung. Wörtlich sagte sie, das Telefonat tauge nicht zum Nachweis der angeklagten Tat. Der Inhalt dürfe nur zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Zentrale Zeugin verweigert Aussage
Das aufgezeichnete Gespräch gilt dennoch als wichtigstes Beweismittel im Verfahren. Die Kommissarin, mit der der Inspekteur telefoniert hatte, gilt als zentrale Zeugin. Sie hat jedoch angekündigt, vor Gericht nicht auszusagen.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Mitschnitt als Grundlage für den Vorwurf der Bestechlichkeit angeführt. Nach Darstellung der Anklage soll der Beamte der Frau berufliche Unterstützung in Aussicht gestellt haben. Im Gegenzug habe er eine sexuelle Beziehung erwartet.
Die Verteidigung bewertet die Aufnahme anders. Aus ihrer Sicht handelt es sich selbst um eine Straftat. Nach Darstellung der Anwälte sei das Gespräch nicht spontan aufgezeichnet worden, sondern gezielt vorbereitet.
Hintergrund ist früherer Prozess
Der Fall steht im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren gegen den einst ranghöchsten uniformierten Polizeibeamten des Landes. Damals ging es um den Vorwurf, eine junge Kommissarin nach einem Kneipenbesuch sexuell bedrängt zu haben.
In diesem Verfahren sprach das Landgericht Stuttgart den Inspekteur im Juli 2023 frei. Der Freispruch ist rechtskräftig.
Der aktuelle Prozess behandelt nun den Vorwurf der Bestechlichkeit. Der Angeklagte will sich nach Angaben seiner Anwältin weder zur Sache noch zu seiner Person äußern. Der Prozess wird fortgesetzt. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. dpa/red
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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