Was müssen Arbeitnehmer und Betriebe bei Krankheit beachten?
Von Attest bis Urlaub

Foto: pixabay.de/Myriams-Fotos

Krankheit. In der anstehenden Faschingszeit ist erfahrungsgemäß wieder mit einem Anstieg an Erkältungs- und Grippeerkrankungen zu rechnen. Dann heißt es ab ins Bett. „Aber vorher unbedingt den Arbeitgeber informieren!“, sagt Patric Walter, Leiter des Teams Krankengeld der IKK classic in Karlsruhe. Er fasst zusammen, was Arbeitnehmer und Betriebe bei Krankheit beachten sollten.

Krankmeldung: Wer krank ist, muss seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass er nicht zur Arbeit kommen kann und wie lange er voraussichtlich ausfallen wird. „Das bedeutet: Nicht erst den Arzttermin abwarten, sondern schon vor Arbeitsbeginn Bescheid sagen“, betont Walter. Wenn es keine betriebliche Vorgabe gibt, kann dies telefonisch oder per Mail erfolgen, auch vom Partner oder einer beauftragten Person.

Attest: Spätestens nach drei Kalendertagen, also am vierten Tag, muss der Arbeitnehmer eine Krankmeldung vom Arzt bei der Firma vorlegen. „Meldet sich ein Mitarbeiter an einem Freitag krank, muss er also den Nachweis am Montag einreichen. Unternehmen können hierfür aber eine andere Regelung festsetzen“, erläutert Walter. Dauert die Krankheit länger als auf dem gelben Schein angegeben, muss der Arbeitnehmer seinen Chef erneut informieren und eine Folgebescheinigung vorlegen.

Entgeltfortzahlung: Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bekommen in der Regel das Gehalt von ihrem Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang weitergezahlt. Ist ein Mitarbeiter länger krank, zahlt die Krankenkasse grundsätzlich Krankengeld. Handelt es sich um unterschiedliche Krankheiten (Wiederholungserkrankung), beginnt jedes Mal eine neue Sechs-Wochen-Frist. Tritt eine Krankheit erneut auf, besteht bei diesen Fortsetzungserkrankungen innerhalb von 12 Monaten nur einmal die Pflicht zur Entgeltfortzahlung.

Krankengeld: Das Krankengeld liegt bei ungefähr 70 Prozent des bisherigen Bruttogehalts, maximal jedoch bei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann die Differenz freiwillig ausgleichen. Das Krankengeld wird für maximal eineinhalb Jahre gezahlt. „Dazu muss der Arzt die fortlaufende Erkrankung immer wieder bescheinigen“, so Walter.

Aktivitäten während einer Krankschreibung:
Wer krank geschrieben ist, ist nicht automatisch ans Bett gefesselt. Ein Mitarbeiter mit einer Erkältung darf ruhig spazieren gehen. Kritisch wird es aber beispielsweise bei einem Kneipenbesuch. Als Faustregel gilt laut Walter: Kranke Mitarbeiter müssen sich so verhalten, dass sie möglichst schnell wieder gesund werden, und dürfen nichts machen, was die Beschwerden verschlimmert.

Urlaub: Bereits genommener bzw. angetretener Urlaub verfällt bei Krankheit nicht. Wer sich umgehend bei seinem Chef meldet und die Krankheit durch ein Attest nachweist, kann den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Kündigung wegen Krankheit: Eine Kündigung wegen Krankheit ist nach bundesdeutschem Recht trotz gesetzlichen Kündigungsschutzes durchaus möglich. Ein ordentlicher Kündigungsgrund ist für den Arbeitgeber dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. „Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Kündigung rechtswirksam wird“, gibt Walter zu bedenken. Eine negative Gesundheitsprognose, eine bedeutende Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, eine finanzielle Schieflage durch ständig erneut anfallende Lohnfortzahlungen sind nur einige Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Kündigung wegen Krankheit anfechten. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt eingereicht werden. ps

Autor:

Laura Braunbach aus Neustadt/Weinstraße

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