Vorsicht bei smartem Spielzeug als Geschenk
Verletzte Privatsphäre?

In Deutschland erlaubt ist Spielzeug, das die Fragen eines Kindes beantwortet, ohne dazu eine Internetverbindung aufzubauen und Daten zu übermitteln.   | Foto: Alexas_Fotos/Pixabay
  • In Deutschland erlaubt ist Spielzeug, das die Fragen eines Kindes beantwortet, ohne dazu eine Internetverbindung aufzubauen und Daten zu übermitteln.
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Weihnachten. Die Bundesnetzagentur warnt in der Vorweihnachtszeit vor intelligentem Spielzeug oder vernetzten Alltagsgegenständen, die die Privatsphäre verletzen. „Smarte Spielzeuge sehen oft harmlos aus. Sobald sie jedoch unbemerkt Ton oder Bild aufnehmen und diese Daten weitersenden können, sind sie verboten“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Es lohnt sich, Smart Toys auf dem Wunschzettel kritisch zu prüfen und die Produktbeschreibung genau zu lesen.“

Die Bundesnetzagentur warnt insbesondere vor folgenden Produktkategorien:

Smart Toys

Per App gesteuerte Roboter, sprechende Puppen oder vernetzte Kuscheltiere – Spielzeug, das funkfähig ist und Gespräche eines Kindes und anderer Personen mithören oder heimlich beobachten kann, ist in Deutschland verboten. Erlaubt ist Spielzeug, das die Fragen eines Kindes beantwortet, ohne dafür eine Internetverbindung aufzubauen und Daten zum Beispiel den Hersteller zu übermitteln.

Smartwatches mit Abhör- oder verdeckter Bildaufnahmefunktion

Verfügt eine Smartwatch zusätzlich zu einer normalen Telefonfunktion über eine Abhörfunktion (oft bezeichnet als „voice monitoring“, „Babyphonefunktion“, „one-way conversation“) oder eine verdeckte Bildaufnahmefunktion, ist diese in Deutschland verboten. Das Mikrofon beziehungsweise die Kamera der Smartwatch kann in diesen Fällen entweder per App oder per SMS-Befehl aktiviert werden, sodass alle Stimmen und Geräusche im Umfeld der Uhr mitgehört oder unbemerkt Bilder angefertigt werden können. Weder der Träger der Uhr noch die Gesprächspartner des Uhrenträgers können dies erkennen.

GPS-/GSM-Tracker mit Abhörfunktion

Mit GPS-/GSM-Trackern können gestohlene Fahrzeuge oder entlaufene Haustiere geortet werden. Zu geschäftlichen Zwecken werden sie in Firmenfahrzeugen oder LKW-Flotten eingebaut. Sobald die Tracker eine Abhörfunktion haben, die per App oder SMS-Befehl aus der Ferne aktiviert werden kann, sind sie in Deutschland verboten. Diese Abhörfunktion kann grundsätzlich jeder aktivieren, der Kenntnis von der Telefonnummer der SIM-Karte des GPS-/GSM-Trackers hat.

Futter-/ Leckerliautomaten mit Kamera und/oder Mikrofon

Futter-/Leckerliautomaten für Haustiere können verboten sein, wenn sie heimlich Bilder beziehungsweise Audiodateien per WLAN oder Bluetooth an das Smartphone des Besitzers übertragen können.
Darauf sollten Verbraucherinnen und Verbraucher achten: Verfügt ein Gegenstand über eine funkfähige Kamera oder ein funkfähiges Mikrofon? Werden Bild- oder Audiodateien kabellos an den Hersteller übertragen? Dann muss der Aufgenommene hierüber die volle Kontrolle haben. Kann auf das Mikrofon oder die Kamera heimlich von extern zugegriffen werden? Dann ist ein Gerät verboten.

Die Bundesnetzagentur rät Verbrauchern, sich vor dem Kauf von vernetzten Alltagsgegenständen über deren genaue Funktionsweise zu informieren. Außerdem sollten die Produktbeschreibung und Datenschutzbestimmungen der dazugehörigen Apps genau geprüft werden. Bei Unklarheiten, ob ein bestimmter Gegenstand verboten ist, können sich Verbraucher an die Bundesnetzagentur wenden, per E-Mail an spionagegeraete@bnetza.de oder unter 030 22480500 (Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr). ps

Weitere Informationen:

Weitere Informationen der Bundesnetzagentur zu verbotenen Sendeanlagen finden Interessierte unter www.bundesnetzagentur.de

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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