Härtere Regeln und Maßnahmen
Ab Montag Corona-Warnstufe 2 in Ludwigshafen

Symbolfoto | Foto: Pixabay

Ludwigshafen. Ab dem morgigen Montag, 22. November 2021, besteht gemäß der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland –Pfalz (27. CoBeLVO) für Ludwigshafen Warnstufe 2. Dies bedeutet, dass wegen der sich verschlechterten Leitindikatoren – „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ – zunehmende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beispielsweise bei Veranstaltungen, Zusammenkünften oder dem gemeinsamen Sport ergeben. Das betriff überwiegend die Anzahl nicht-immunisierter Personen, die sich zusätzlich zu geimpften, genesenen und diesen gleichgestellten Menschen gleichzeitig in geschlossenen Räumen aufhalten dürfen.

Die Warnstufe 2 ergibt sich für das Ludwigshafen, weil die Sieben-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet und die Quote der mit Corona-Erkrankten belegten Intensivbetten im Land zuletzt an drei aufeinanderfolgenden Werktagen jeweils in die Warnstufe 2 rutschten. Da zwei der drei Leitindikatoren diesen Wertebereich erreichen, gilt ab dem übernächsten Tag Warnstufe 2 anstatt der bisherigen Warnstufe 1. Die einzelnen Werte der entscheidenden Parameter sind auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz unter der Adresse www.lua.rlp.de einsehbar.

Zu den allgemeingültigen CoBeLVO-Regelungen, die sich unter anderem auf die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen beziehen, sind die weiteren, nachfolgend aufgeführten Anpassungen aufgrund der vorliegenden Warnstufe 2 zu beachten. Auch ohne Warnstufenwechsel können sich weitere Einschränkungen ergeben, sobald die vom Land angekündigte, neue CoBeLVO in Kraft gesetzt wird.

Warnstufe 2

  • Befinden sich in einem Lokal oder einer Gaststätte nicht mehr als zehn nicht-immunisierte Personen gleichzeitig, entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 nicht-immunisierten Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Sind bei einer Veranstaltung höchsten zehn nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt das Abstandgebot und die Maskenpflicht. Diese Vorgaben bestehen auch für Clubs und Diskotheken.
  • Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich mit maximal zehn nicht-immunisierten Menschen zulässig. Findet der Unterricht ausschließlich in Gruppen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 17 einschließlich Jahren statt, können unabhängig von der geltenden Warnstufe bis zu 25 nicht-immunisierte Personen daran teilnehmen.
  • In Schwimmbädern, Thermen, Saunen und Badeseen können mehr als die Hälfte der üblichen Besucherzahl eingelassen werden, falls die Anzahl der nicht-immunisierten Gäste maximal zehn beträgt.
  • Bei Gottesdiensten besteht in geschlossenen Räumen neben dem Abstandsgebot die Maskenpflicht. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Lektor*innen, Vorbeter*innen, Kantor*innen, Vorsänge*innen und Musiker*innen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Falls bei Zusammenkünften mit der Auslastung der Kapazitäten zu rechnen ist, muss vorab eine Anmeldung der Besucher*innen erfolgen. Nehmen an Gottesdiensten, Veranstaltungen oder Kommunions-, Konfirmations- sowie Firmunterricht oder vergleichbaren Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nicht mehr als 10 nicht-immunisierte Personen teil, entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
  • Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich dürfen maximal zehn nicht-immunisierten Personen beteiligt sein. Wird Sport ausschließlich in Gruppen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren ausgeübt, können unabhängig von der geltenden Warnstufe bis zu 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen.
  • In der Breiten- und Laienkultur darf der Probenbetrieb im Innenbereich mit maximal zehn nicht-immunisierten Personen stattfinden. Bei Tätigkeiten wie Gesang, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, besteht Testpflicht. Erfolgt der Proben- und Auftrittsbetrieb in Gruppen, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren bestehen, können unabhängig von der Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen.
  • In Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Tierparks, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Institutionen, entfallen das Abstandgebot und die Maskenpflicht, wenn sich dort nicht mehr als zehn nicht-immunisierte Personen gleichzeitig aufhalten. ps/bas
Autor:

Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen

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