Baden-Württemberg verbietet Waffen und Messer im Nahverkehr

Foto: Symbolfoto Bundespolizei
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Karlsruhe. Region. Der Ministerrat des Landes hat ein Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beschlossen. Zudem erhalten Stadt- und Landkreise sowie die Großen Kreisstädte die Möglichkeit, an bestimmten öffentlichen Orten auch Verbotszonen mit allgemeingültigen Messerverboten einzurichten – unabhängig von der Art des Messers und der Klingenlänge. Das Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Personennahverkehr sei ein weiterer wichtiger Baustein, um die Sicherheit der Menschen in Baden-Württemberg zu erhöhen. "Gerade im ÖPNV, wo viele Menschen auf engstem Raum zusammenkommen, haben Waffen und Messer absolut nichts verloren", so Innenminister Thomas Strobl: "Mit der beschlossenen Verordnung werden wir die Gefahr von Waffen- und Messerdelikten weiter eindämmen. Wir setzen die Vorgaben mit Augenmaß um. Jede Waffe und jedes Messer weniger ist ein Sicherheitsgewinn."

Verbot in sämtlichen Verkehrsmitteln des ÖPNV - ab sofort
Ob in Ettlingen, Bruchsal, Rheinstetten, Karlsruhe oder der Landeshauptstadt: Die Verordnung der Landesregierung sieht ab sofort ein Verbot für das Führen von Waffen und Messern in sämtlichen Verkehrsmitteln des ÖPNV auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg vor. Ob Bedrohung, Überfall oder Gewalt bei Auseinandersetzungen: Hintergrund ist der - seit 2022 erfasste - deutliche Anstieg der Messerangriffe auf 222 Fälle (Zahl von 2024) im Land!

Doch besteht für die meisten Waffen bereits heute ein Verbot in der Öffentlichkeit! Ausgenommen vom Waffen- und Messerverbot sind beispielsweise Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit - sowie Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen.

Wie reagiert zum Beispiel Karlsruhe?
Darüber hinaus sind die Kreispolizeibehörden, also die Stadt- und Landkreise sowie die Großen Kreisstädte, ermächtigt, an bestimmten öffentlichen Orten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Verbotszonen einzurichten, in denen losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge das Führen von Messern verboten ist. Die Stadtverwaltung Karlsruhe hat zum Thema noch keine weiteren Details mitgeteilt. Bislang gibt es zum Beispiel schon ein Messerverbot auf dem Weihnachtsmarkt, es gab eines am Hauptbahnhof. Auch ist die Frage nach den Kontrollen nicht so richtig geklärt, denn bereits heute ist auch die Polizei nicht gerade "großzügig" mit Personal ausgestattet. 

Fragen/Antworten zur Vorgabe

Welche Waffen und Messer sind vom Verbot umfasst?
Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen. Messer aller Art, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge, zum Beispiel auch Taschenmesser, Küchenmesser und Teppichmesser.

Wo gilt das Verbot?
Das Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg in sämtlichen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs verboten.

Was zählt zu den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs?
Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der die vorgenannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs können beispielsweise
Busse, Stadtbahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Zahnradbahnen, Seilbahnen, Regionalbahnen oder Fähren angesehen werden.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot?
Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Messern:

  • Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  • Personen, die ein Messer nach dem Waffengesetz nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  • Personen, die ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  • Personen, auf die das Waffengesetz keine Anwendung findet, zum Beispiel Bedienstete der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,
  • Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  • Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
  • Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  • Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen,
  • Personen, die Messer im Rahmen des gastronomischen Betriebs in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs verwenden.

Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Waffen:

  • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme eines Kleinen Waffenscheins, wenn der Erlaubnisinhaber zum Führen berechtigt ist und das Führen im Umfang der Berechtigung erfolgt (zum Beispiel Bewachungspersonal),
  • Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 des Waffengesetzes und § 55 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz keine Anwendung findet, zum Beispiel Bedienstete der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,
  • Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  • Personen, die eine Waffe nach dem Waffengesetz nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,
  • Personen, die eine Waffe mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  • Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  • Personen, die ein Reizstoffsprühgerät führen, das in der Reichweite (bis 2 m) und Sprühdauer begrenzt ist und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen trägt.

Was versteht man unter einem nicht zugriffsbereiten Führen von Waffen und Messern?
Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.

Kann ich weiterhin mein Taschenmesser in der Tasche führen?
Das Verbot des Führens von Messern gilt grundsätzlich für alle Messer, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge und demnach auch für Taschenmesser. Von dem Verbot ausgenommen sind Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.

Was droht bei Verstößen?
Verstöße gegen das Verbot des Führens von Waffen und Messern stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Waffen und Messer können zudem eingezogen werden.

Wer kontrolliert die Verbote?
Der Polizeivollzugsdienst ist ermächtigt, stichprobenartige verdachtsunabhängige Kontrollen zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote sowie von Waffen- und Messerverbotszonen durchzuführen, soweit nicht eine Bundesbehörde für die Kontrollen zuständig ist. Die Polizei führt Kontrollen zur Überwachung des Verbotes des Führens von Waffen und Messern im Rahmen des täglichen Dienstes durch.

Infos: https://www.polizei-bw.de/

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Jo Wagner

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